Kulturraum

Der Kulturraum Leipziger Raum

Der Kulturraum Leipziger Raum ist ein Zweckverband der Landkreise Leipzig und Nordsachsen .

Er wurde auf der Grundlage des Sächsischen Kulturraumgesetzes ( SächsKRG ) vom 20.01.1994 am 01.08.1994 gegründet.

Nach § 2 Abs. 1 SächsKRG ist im Freistaat Sachsen die Kulturpflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise. Der Kulturraum unterstützt die Träger kommunaler Kultur bei ihren Aufgaben von regionaler Bedeutung, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung (§ 2 Abs. 2 SächsKRG).

Das Sächsische Kulturraumgesetz ist einmalig in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit den Kulturräumen wurde eine Ebene geschaffen, auf der die Kommunen gemeinsame Verantwortung für regional bedeutsame kulturelle Einrichtungen und Vorhaben tragen und dabei vom Land mit einem gesetzlich garantierten Betrag unterstützt werden. Sachsen schuf damit ein eigenständiges Modell, wie in der Pflege und Förderung von Kultur die Solidarität der Kommunen und die Solidarität von Land und Kommunen in wirkungsvoller Weise zusammengeführt werden. Dabei bleibt die wesentliche finanzielle und strukturelle Kompetenz bei den Gemeinden und Landkreisen, auch wenn kulturpolitische Entscheidungen gemeinsam getroffen werden. Auf der Basis des Kulturraumgesetzes tragen die Kulturräume solidarische Verantwortung für jene kulturellen Institutionen und Projekte, die über die Bedeutung einer Kommune oder eines engeren lokalen Bereiches hinausgehen. Insbesondere gilt das für solche kulturellen Angebote, die für das Selbstverständnis der Region von Bedeutung sind und auf den gesamten Kulturraum ausstrahlen. [1]

Im Rahmen des interregionalen Kulturlastenausgleiches unterstützt der Freistaat solidarisch die Förderung der Kulturpflege in den Kulturräumen mit jährlich mindestens 86.700.000 EUR.

Im regionalen Kulturlastenausgleich findet das Solidarprinzip seinen Ausdruck in der gemeinschaftlichen Finanzierung der Kulturkasse durch die von den Kulturräumen erhobene Umlage sowie in der solidarischen Förderung jener regional bedeutsamen Einrichtungen im Kulturraum, die von einzelnen Kommunen nicht ausreichend zu finanzieren wären. Von den kulturellen Einrichtungen wird im Gegenzug erwartet, dass ihr kulturelles Angebot den interessierten Bürgern des gesamten Kulturraumes zur Verfügung steht. [1]

Im Kulturraum Leipziger Raum können aus Haushaltsmitteln der Kulturkasse durch Zuwendungen nur regional bedeutsame Einrichtungen und Maßnahmen, gefördert werden, die einem der nachfolgenden Förderbereiche angehören (s. auch Förderrichtlinien ):
Professionelle Orchester und Musik, Kommunale Musikschulen
Öffentliche Bibliotheken
Museen und Sammlungen
Soziokulturelle Einrichtungen; Projekte und Kulturhäuser
Kunst- und Kulturprojekte in den Bereichen: Bildende und Darstellende Kunst, Literatur, Film und Medien, kommunales Kino, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungen, Gärten und Parks

Der Kulturraum Leipziger Raum fördert effiziente und wandlungsfähige Strukturen im Bereich Kultur.

Über die Zuwendungen an förderfähigen Einrichtungen und Maßnahmen entscheidet der Kulturkonvent des Kulturraumes Leipziger Raum.

[1] Kulturräume in Sachsen-Zwischenbericht 1999; Freistaat Sachen, Sächsisches Staatsministerium für Wissenschalft und Kunst, Dresden 1998; S. 8

Bekanntmachungen:

Bekanntmachung des Zweckverbandes Kulturraum Leipziger Raum
über die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010


Vom 13.04.2010

Gemäß §§ 76, 77 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 58 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit für den Freistaat Sachsen (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539) wird die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2010

vom 30. April bis 10. Mai 2010

öffentlich ausgelegt.

Auslegungsort:
Landratsamt Leipzig
Kulturraumsekretariat, Zi. 2.0.5
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna

Die Auslegung erfolgt während der Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 8.30 bis 12 Uhr
Dienstag von 13.30 bis 18 Uhr
Donnerstag von 13.30 bis 16 Uhr


Borna, den 13.04.2010

Zweckverband Kulturraum Leipziger Raum
Dr. Gey
Konventsvorsitzender


Haushaltssatzung
des Zweckverbandes Kulturraum Leipziger Raum – KR-03 -
für das Haushaltsjahr 2010


Vom 13.04.2010

Gemäß § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 58 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit für den Freistaat Sachsen (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), hat am 08. März 2010 der Kulturkonvent des Kulturraumes Leipziger Raum – KR-03 – folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 beschlossen:

§ 1
Haushaltsplan

Der Haushaltplan wird festgesetzt mit:
1. den Einnahmen und Ausgaben von je 9.514.292,00 EUR
davon im Verwaltungshaushalt 8.840.792,00 EUR
im Vermögenshaushalt 673.500,00 EUR

2. der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
von 0,00 EUR

3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
von 0,00 EUR

§ 2 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 0,00 EUR

§ 3
Hebesätze der Kulturumlage

Der Hebesatz für die Kulturumlage wird auf 0,7547253 v.H.
festgesetzt.

§ 4
Kulturumlage

Der Betrag der Kulturumlage wird festgesetzt mit 3.425.803,00 EUR

§ 5
In-Kraft-Treten
Haushaltssatzung tritt mit dem 01.01.2010 in Kraft.

Borna, den 13.04.2010

Zweckverband Kulturraum Leipziger Raum
Dr. Gey
Konventsvorsitzender