Kulturraum

Förderrichtlinie

Förderrichtlinie

des Kulturraumes Leipziger Raum zur Vergabe von Zuwendungen im Rahmen des SächsKRG

Inhaltsübersicht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2. Gegenstand der Förderung

3. Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte

4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ordnungsmäßigkeit
4.2 Sitzgemeindeanteil
4.3 Vorhabenbeginn/Bewilligungsverbot
4.4 Drittmittelbedarf

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
5.2 Finanzierungsart
5.3 Bemessungsgrundlage
5.4 Höhe der Zuwendung

6. Verfahren
6.1 Antragsverfahren
6.2 Bewilligungsverfahren
6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7. Inhaltliche Förderschwerpunkte
7.1 Professionelle Kulturorchester und Musik, Kommunale Musikschulen
7.2 Öffentliche Bibliotheken
7.3 Museen
7.4 Soziokult. Einrichtungen und Projekte sowie Projekte an Kulturhäusern
7.5 Kunst und Kultur
7.6 Ausschlusskriterien

8. Übergangsregelungen

9. Ausnahmeregelung

10. In-Kraft-Treten



1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Der Kulturraum Leipziger Raum, im Folgenden nur Kulturraum genannt, gewährt Zuwendungen zur Förderung, Entwicklung und Qualifizierung von kulturellen Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten von regionaler Bedeutung unabhängig von ihrer Trägerschaft und Rechtsform mit dem Ziel, ein breites, öffentlich bedeutsames und effizientes kulturelles und künstlerisches Leben zu erhalten und zu aktivieren.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn an der Maßnahme ein erhebliches Interesse des Kulturraumes besteht.

1.2
Die Zuwendungen erfolgen gemäß Sächsischem Kulturraumgesetz (SächsKRG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), sowie auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie.
Für die Gewährung der Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001, SächsGVBl.
S. 153, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 866 sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005, SächsABl. SDr. S. 226, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009, SächsABl. S. 560 und das Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 866 sowie die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechend mit folgenden Maßgaben:
a) Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes.
b) In Nr. 2.4 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle des erheblichen Staatsinteresses die regionale Bedeutung nach § 3 Abs. 1 und 3 SächsKRG.
c) In Nr. 5.3.7 der VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates die der Gemeinden.
d) Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Abs. 1 Satz 3 SäHO; Nr. 1.4.2 VwV § 44 SäHO; Nr. 4.4 VwV § 44 SäHO; Nr. 7 VwV § 44 SäHO; Nr. 9 VwV § 44 SäHO; Nr. 13a VwV § 44 SäHO; Nr. 15 VwV § 44 SäHO.
e) Diese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der VVK (Anlage 3 zur VwV § 44 SäHO) entsprechend.

1.3
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Kulturraum bewilligt.
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren.


2. Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung sind kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen, die auf Grund ihrer regionalen Bedeutsamkeit, ihrer inhaltlichen Qualität und ihres innovativen Charakters aus dem örtlichen Angebotsspektrum herausragen.

2.2
Der Kulturraum fördert die Bereiche

• Professionelle Kulturorchester und Musik, Kommunale Musikschulen
• Öffentliche Bibliotheken
• Museen
• Soziokulturelle Einrichtungen und Projekte sowie Projekte an Kulturhäusern
• Kunst und Kultur

und legt inhaltliche Förderschwerpunkte fest (siehe Punkt 7).


3. Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte

3.1
Antragsberechtigte im Sinne dieser Richtlinie sind Kommunen, Vereine, Verbände, Gruppen und andere juristische Personen sowie Privatpersonen, die kulturelle Aufgaben im erheblichen Interesse der Region des Kulturraumes erfüllen und in der Regel ihren Sitz im Kulturraum haben.

3.2
Dachverbände, die ihren Sitz außerhalb des Kulturraumes haben, sind ebenfalls antragsberechtigt, wenn sich die beantragte Maßnahme auf den Kulturraum bezieht.

3.3
Beabsichtigt der Antragsteller, dass die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks von ihm an Dritte weitergeleitet wird, so hat er dies im Rahmen des Antragsverfahrens anzuzeigen. Der Antragsteller hat gegenüber dem Kulturraum den Anteil, der weitergegeben werden soll, in Text und Zahlen analog Hauptantrag detailliert darzustellen.
Per Zuwendungsbescheid kann dem Antragsteller die Genehmigung erteilt werden, wie und unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Zuwendung weiterleiten darf.


4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Ordnungsmäßigkeit

Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden,
• bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert ist,
• die die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen,
• die die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel bieten,
• die die Förderwürdigkeit entsprechend den Kriterien dieser Richtlinie, den Förderschwerpunkten und den auf ihr beruhenden Rechtsgrundlagen besitzen,
• die die Gesamtfinanzierung des Vorhaben sichern,
• die die Einnahmen und Ausgaben eindeutig darstellen und nachweisen.

4.2 Sitzgemeindeanteil

Gemäß § 3 Abs. 2 SächsKRG ist die Förderung grundsätzlich von einer angemesssenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb der Kreisumlage abhängig zu machen. Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form zu erbringen. Sitzgemeinde ist die Kommune (außer Landkreis), auf deren Gebiet sich die betreffende Einrichtung befindet bzw. die betreffende Maßnahme durchgeführt werden soll.

Für Einrichtungen und Maßnahmen der Mitglieder des Zweckverbandes Kulturraum können in begründeten Einzelfällen die Rechtsträgeranteile als Sitzgemeindeanteile anerkannt werden. Für Einrichtungen und Maßnahmen der Gemeinden gelten die Rechtsträgeranteile als Sitzgemeindeanteile.
Der Sitzgemeindeanteil bemisst sich an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und hat die Mindesthöhe 4 von Hundert.

Der Sitzgemeindeanteil soll künftig nicht niedriger sein, als im letzten Jahr vor Einführung des definierten Sitzgemeindeanteils (2010).

4.3 Vorhabenbeginn/Bewilligungsverbot

Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.

4.4 Drittmittelbedarf

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Antragsteller sicherstellt, dass vor Antragstellung an den Kulturraum weitere Möglichkeiten auf Zuwendungen von Dritten (Bund, Land, Stiftungen etc.) geprüft wurden. Er ist verpflichtet, unaufgefordert schriftlich anzuzeigen, wenn er weitere Zuwendungen bei anderen Stellen (Dritte) beantragt hat.

Anträge sowie Bewilligungen/Zuwendungen bzw. ablehnende Bescheide von diesen/r Stelle/n sind in Kopie dem Antrag an den Kulturraum beizufügen bzw. nach Erhalt unverzüglich nachzureichen.


5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung oder als institutionelle Förderung gewährt.

Die Projektförderung beinhaltet Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben für die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem zeitlich definierten Rahmen und einem sachlich bezogenen Zweck.

Die institutionelle Förderung beinhaltet die zweckgebundene Gewährung von Zuwendungen zur Deckung eines nicht abgegrenzten oder abgegrenzten Teils der Ausgaben, die zur Betreibung einer künstlerisch-kulturellen Einrichtung bzw. Ausgaben, die zur Erfüllung eines kontinuierlichen Kunst- und Kulturangebotes im Rahmen eines Wirtschaftsjahres üblich und angemessen sind.

Die institutionelle Förderung schließt grundsätzlich die zusätzliche Einbeziehung in eine Einzelprojektförderung aus.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Festbetrags-, Anteils-, oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.


5.3 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, d.h. diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Durchführung der Maßnahme bzw. den Betrieb der Einrichtung notwendiger Weise anfallen. Die Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben trifft der Zuwendungsgeber. Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind der dem Antrag zugrunde liegende Ausgaben- und Finanzierungsplan und bei institutioneller Förderung Haushalts- oder Wirtschaftsplan und Stellenplan.
Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 UstG hat, dürfen nur die Nettobeträge (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
Personalausgaben können anerkannte zuwendungsfähige Ausgaben sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuwendungsempfänger für seine Beschäftigten keine höheren Vergütungen zahlt als bei vergleichbaren Beschäftigungen im öffentlichen Dienst der Kommunen.

Fahrtkosten können als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn sie maximal nach den aktuell gültigen Konditionen des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG) abgerechnet werden.
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden (geringwertige oder nicht geringwertige Wirtschaftsgüter) können anerkannte zuwendungsfähige Ausgaben sein, wenn sie auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) erworben werden. Die erworbenen oder hergestellten Gegenstände sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Gegenstände, die die Wertgrenze von 410,00 Euro (ohne MwSt.) übersteigen, sind inventarisierungspflichtig.
Der Zuwendungsempfänger darf die o. g. Gegenstände nur mit Genehmigung des Zuwendungsgebers veräußern oder anderweitig als für den bewilligten Zweck verwenden bzw. im Rahmen der Abschreibungsfrist entsorgen. Diese Regelungen gelten insbesondere auch bei Rechtsträgerwechsel bzw. Auflösung des Rechtsträgers. Bei temporären Projekten ist zu erklären, wie die angeschafften Gegenstände nach Abschluss des Vorhabens weiter verwendet werden sollen.

5.4 Höhe der Zuwendung

Der Regelfördersatz beträgt ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichende Regelungen sind in Pkt. 7.3 festgelegt. In begründeten und nachvollziehbaren Fällen können Zuwendungen auch über diesen Regelfördersatz gewährt werden.

Zuwendungen innerhalb des Regelfördersatzes unter 2.500,00 Euro werden nicht gewährt.


6. Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Anträge sind schriftlich auf den dafür ausgereichten Formblättern in dreifacher Ausfertigung über die zuständigen Fachämter des jeweiligen Landratsamtes an das Kultursekretariat einzureichen. Die Landkreise geben zum jeweiligen Antrag eine Stellungnahme ab.

Der Endtermin der Antragstellung ist der 31.03. des vorhergehenden Jahres im zuständigen Amt des jeweiligen Landkreises. Später eingehende Anträge werden in der Regel bis zum 31.03. des laufenden Jahres als Nachträge behandelt und können nur im Rahmen des möglichen Nachtragshaushaltes des laufenden Planjahres berücksichtigt werden.

Sowohl für institutionelle als auch für Projektförderung muss der Antragsteller die Notwendigkeit und Angemessenheit der finanziellen Hilfen durch glaubhafte Angaben und entsprechende Unterlagen begründen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei der Erstellung des Finanzierungsplanes einzuhalten.

Der Antrag muss einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Ausgaben- und Finanzierungsplan enthalten, alle eigenen Mittel und die mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen sowie Zuwendungen und Leistungen Dritter sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Die dem Zuwendungszweck zugrunde liegende inhaltliche Konzeption ist beizufügen.

Für institutionelle Förderung ist zusätzlich ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan mit Angabe aller Einnahmen und Ausgaben, mit Organisations- und Stellenplan und vollständigen Angaben über Vermögen und Schulden vorzulegen .

Die Antragsteller müssen den Antragsunterlagen alle Dokumente, die unmittelbar mit der Antragstellung im Zusammenhang stehen, beifügen. Hierzu zählen beispielsweise Fördermittelanträge bei Drittmittelgebern inklusive Arbeitsamtsanträge sowie Verträge mit Dritten.
Werden Zuwendungen zur Finanzierung von Personalausgaben beantragt, so sind neben dem Stellenplan die Einstufung der Mitarbeiter sowie die dazugehörigen Stellenbeschreibungen (inklusive Personal, das durch das Arbeitsamt gefördert wird) einzureichen. Bei der Einbindung von Drittmitteln in den Fördermittelantrag des Kulturraumes sind die entsprechenden Deckungen durch die Drittmittel in den Ausgaben zu kennzeichnen, damit eine doppelte Festlegung der zu fördernden Positionen ausgeschlossen werden kann.

Die Projektbeschreibung muss ausführlich und nachvollziehbar die geplanten inhaltlichen Vorhaben wiedergeben und den Ausgaben- und Finanzierungsplan erläutern. Geplante Veranstaltungen sind zu beschreiben (Anzahl, Art, Umfang, Zielgruppen, auf damit verbundene Ausgaben und Einnahmen lt. Ausgaben- und Finanzierungsplan verweisen, Honorarausgaben der Einzelveranstaltungen). Ein Veranstaltungsplan ist den Antragsunterlagen beizufügen bzw. ist unverzüglich nach Erstellung ohne Aufforderung nachzureichen. Wesentlich erhöhte oder verringerte Positionen im Ausgaben- und Finanzierungsplan im Vergleich zum Vorjahr sind zu begründen.
Werden dem Antragsformular seitens des Kulturraumes statistische Erhebungsbögen beigefügt, sind diese Bestandteil des Antrages und zwingend auszufüllen.

Bei Antragstellung sind dem Antrag in Kopie beizufügen:
• jeweils gültige Satzung (z. B. bei Vereinen)
• bei gemeinnützigen Körperschaften der Anerkennungsbescheid vom zuständigen Finanzamt über die Befreiung von der Körperschafts- und Gewerbesteuer
• registergerichtlicher Auszug der Eintragung des Trägers (Vereinsregister etc.).

Sollten die oben genannten Dokumente bei Antragstellung noch nicht vorliegen, müssen sie ohne Aufforderung unverzüglich nachgereicht werden. Eine Beratung und Beurteilung des Fördermittelantrages durch die Gremien des Kulturraumes findet nicht statt, sofern die Vollständigkeit der Antragsunterlagen nicht gegeben ist.

Veränderungen der vorgenannten Unterlagen sind dem Kultursekretariat umgehend aktualisiert nachzureichen.

Nach Erteilung des Zuwendungsbescheides ist das Antragsverfahren in der Regel beendet. Änderungsanträge bzw. Änderungsmitteilungen können grundsätzlich nur bis spätestens zum 31. Oktober des Zuwendungsjahres berücksichtigt werden.


6.2 Bewilligungsverfahren

Anträge, die den Anforderungen nach Punkt 6.1 nicht genügen, werden zur Überarbeitung durch den Landkreis bzw. das Kultursekretariat zurückgegeben. Ein daraus resultierendes Fristversäumnis geht zu Lasten des Antragstellers.

Zu nicht förderfähigen und abgelehnten Anträgen erhalten die Antragsteller eine schriftliche Begründung.
Über Bewilligungen entscheidet das Kultursekretariat im Auftrag des Konventsvorsitzenden auf Grundlage der vom Kulturkonvent beschlossenen Förderliste und der vom Kulturkonvent verabschiedeten Haushaltssatzung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Nachträgliche Änderungen der Gesamtausgaben, insbesondere Minderungen von mehr als 7,5 % der förderfähigen Gesamtausgaben und Änderungen der Inhalte gegenüber dem Erstantrag bzw. dem Zuwendungsbescheid in Zusammenhang mit Änderungen in den Einzelpositionen über 20 %, machen vor Erteilung des Zuwendungsbescheides eine Neubewertung der Förderhöhe und eine Abstimmung in der jeweiligen Sparte erforderlich. Dafür müssen diese Anträge in 2facher Ausfertigung eingereicht werden.

6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Eine Zuwendung darf erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist bzw. der Antragsteller einen Rechtsmittelverzicht vorgelegt hat.


7. Inhaltliche Förderschwerpunkte

7.1 Professionelle Kulturorchester und Musik, Kommunale Musikschulen

Gefördert werden können professionelle Kulturorchester mit wirtschaftlichen Strukturen und künstlerisch anspruchsvollen Angeboten.

Gefördert werden können außerdem folgende Projekte:

• Angebote von zeitgenössischer Musik, Musiktheater und dramatischen Werken
• Projekte zur professionellen Betreuung der Laienkunst
• Veranstaltungsreihen und regional bedeutsame Festivals
• Erhaltung herausragender Pfeifen-Orgeln, die regelmäßig konzertant genutzt werden
• Personalkosten für haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte an kommunalen Musikschulen, die eine staatliche Prüfung als Musiklehrer oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen.
• In die Veranstaltungsplanung sind die durch den Kulturraum geförderten Kulturorchester einzubinden. Es werden kulturelle Veranstaltungen mit vorwiegend regionalen Künstlerinnen und Künstlern bzw. Veranstaltungen mit nichtregionalen Künstlerinnen und Künstlern unter der Maßgabe der Wirtschaftlichkeit sowie Ausgewogenheit und Verhältnismäßigkeit der Zuwendungen gefördert. Für kulturraumgeförderte Veranstaltungen sind Einnahmen zu erbringen.

7.2 Öffentliche Bibliotheken

Aus Mitteln des Kulturraumes können hauptberuflich, fachlich geleitete Bibliotheken gefördert werden, wenn sie kontinuierlich regional bedeutsame Arbeit zur flächendeckenden Literatur- und Informationsversorgung leisten.
Dabei werden insbesondere gefördert:

1. Mittelpunktbibliotheken in Mittelzentren, Kreis- und Kreisergänzungsbibliotheken (entsprechend dem Landesentwicklungsplan).

2. Im Rahmen des Gesamthaushaltes bibliotheksspezifische Projekte und Verbundlösungen für Bibliotheken in zentralen Orten in Verdichtungsräumen, die der Verbesserung des Serviceangebotes und der Leseförderung für die Bürger dienen.

Folgende Voraussetzungen sollen erfüllt sein:
zu 1.
• dass die Bibliothek allen Alters-, sozialen und Bildungsgruppen frei zugänglich ist
• die Bibliothek eine gültige Satzung bzw. Benutzungsordnung besitzt, die von dem Träger der Bibliothek bestätigt wurde
• das Personal mindestens zu 1/3 (VZÄ) bibliothekarischen Fachhochschulabschluss besitzt
• die Bibliothek mindestens 25 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen kann (außer Kreis- und Kreisergänzungsbibliotheken)
• eine Erneuerungsrate von mindestens 5 % des Gesamtbestandes erfüllt wird und damit ein Zielbestand von 2 aktuellen Medien pro Einwohner angestrebt wird
• die Bibliothek an einem Bibliotheksverbund teilnimmt
• die Bibliothek die Fachberatung und Fortbildungsangebote in Höhe von 1 % der Jahresarbeitszeit in Anspruch nimmt
• eine termingerechte und fachliche Erfassung und Einreichung der Jahresergebnisse unter strikter Einhaltung der Hinweise/ Definitionen zur Online-Eingabe der DBS für das jeweilige Berichtsjahr erfolgt. Diese ist dem Antrag für das Folgejahr beizufügen.

zu 2.
• dass die Bibliothek allen Alters-, sozialen und Bildungsgruppen frei zugänglich ist
• die Bibliothek eine gültige Satzung bzw. Benutzungsordnung besitzt, die von dem Träger der Bibliothek beschlossen wurde
• die Leitung durch fachspezifisches bibliothekarisches Personal erfolgt
• die Bibliothek mindestens 16 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen kann
• eine Erneuerungsrate von mindestens 5% des Gesamtbestandes erfüllt wird und damit ein Zielbestand von 2 aktuellen Medien pro Einwohner angestrebt wird
• regelmäßige Fortbildung, mindestens 2x jährlich in Anspruch genommen wird
• die Bibliothek an einem Bibliotheksverbund teilnimmt
• termingerechte und fachliche Erfassung und Einreichung der Jahresergebnisse unter strikter Einhaltung der Hinweise / Definitionen zur Online-Eingabe der DBS für das jeweilige Berichtsjahr erfolgt. Diese ist dem Antrag für das Folgejahr beizufügen.

7.3 Museen
Die musealen Einrichtungen müssen Richtlinien der ICOM-Definition sowie deren Ergänzungen vom 06.07.2001 entsprechen. Definition: "Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte ständige Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die der Öffentlichkeit zugänglich ist und materielle Zeugnisse über die Menschen und seine Umwelt erwirbt, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt zum Zwecke des Studiums, der Erziehung und der Bildung und der Erbauung." (Codex der Berufsethik, 14. Generalkonferenz des ICOM, 1986)

Gefördert werden museale Einrichtungen im Sinne der ICOM-Definition, die
nachfolgende, auf den „Standards für Museen“ (vgl. Standards für Museen, Deutscher Museumsbund, 2. korrigierte Auflage, Juli 2006) basierende Mindestanforderungen erfüllen:

Die zu fördernden Museen müssen
- über eine dauerhafte institutionelle und finanzielle Basis verfügen,
- über ein Leitbild und ein Museumskonzept in schriftlicher Form verfügen,
- ein Museumsmanagement nachweisen können,
- über qualifiziertes Personal verfügen,
- Sammeln, Bewahren, Forschen und Dokumentieren, Ausstellen und Vermitteln.

Das bedeutet:
1. Durch eine rechtliche Absicherung ist die Trägerschaft gewährleistet und somit die Kontinuität des Museums und seiner Arbeit. Das bezieht Museen in Privateigentum ein, sofern rechtsverbindlich schriftlich formulierte Willenserklärungen einen dauerhaften musealen Zweck bestimmen.
2. Der Träger gewährleistet eine materielle und inhaltliche Basis sowie eine Finanzierung, die den dauerhaften Betrieb des Museums ermöglichen. Dazu zählen:
- ein dokumentierter Sammlungsbestand, der für Ausstellungen verfügbar ist,
- Ausstellungen, die ständig aktualisiert werden,
- ein geeignetes und langfristig verfügbares Museumsgebäude sowie
- regelmäßige Öffnungszeiten.
3. Institutionen, die in erster Linie auf Gewinne ausgerichtet sind, widersprechen dem
von der ICOM definierten Museumsbegriff und gelten nicht als Museum.
4. Ein Leitbild und ein daraus abgeleitetes Museumskonzept bilden die Grundlage der Museumsarbeit. Sie sind mit dem Träger und anderen Beteiligten abgestimmt und liegen als Beschluss des Trägers in verbindlicher Form schriftlich vor.
5. Die museumsspezifischen Qualifikationen des Personals stellen sicher, dass die Ziele
des Museums auf allen Ebenen kontinuierlich erreicht werden können, je nach Gattung
und Größe.
6. Die Sammlung eines Museums besteht vorrangig aus originalen Objekten, die sich
dauerhaft im Besitz bzw. Eigentum des Museums oder des Trägers, z. B. Vereins befindet.
7. Das Museum hat den Auftrag, Zeugnisse der Vergangenheit und der Gegenwart
dauerhaft zu erhalten und für die Zukunft zu sichern. Das Bewahren von Museumsgut wird realisiert durch: Vorbeugen, Konservieren bzw. Präparieren, Restaurieren.
8. Das wissenschaftliche Erschließen der Sammlungsbestände ist eine Kernaufgabe des
Museums.
9. Das Museum erfüllt als Ort lebenslangen Lernens einen Bildungsauftrag. Es verfügt
über eine Dauerausstellung, führt Sonderausstellungen durch und bietet pädagogische
Angebote an.
Im Sinne der Museumsdefinition und der in den Standards für Museen formulierten Aspekte werden dabei insbesondere folgende Maßnahmen und Aktivitäten gefördert:
- Lohnkosten für angestellte Mitarbeiter in Museen (nur nach Nachweis im Stellenplan)
- Erweiterung der Sammlungen
- Konservierung, Präparierung, Restaurierung
- Depotausstattung
- Sicherheits- und Klimatechnik (einschließlich Wartung und Aufschaltung von Sicherheitsanlagen und BMA)
- Erneuerung und Erweiterung der Dauerausstellung (incl. Honorare)
- Vorbereitung und Durchführung von Sonder- und Wanderausstellungen
- Inventarisierung, Dokumentation, Katalogisierung, Forschung
- Museumsspezifische fachwissenschaftliche Publikationen
- Museumsspezifische Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
- Museumspädagogische Projekte und Angebote

Gefördert werden können Museen entsprechend ihrer Größe und Gattung, die mindestens eine regionale Bedeutsamkeit nachweisen und die im vollen Umfang die Mindestanforderungen erfüllen, in zwei Kategorien:

Kategorie A
Der Regelfördersatz beträgt ein Drittel der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der musealen Einrichtungen mit
- hauptamtlicher Leitung (mindestens 0,75 VZÄ) mit einem der Einrichtung entsprechenden akademischen Abschluss
- Öffnungszeiten von mindestens 30 Stunden/ Woche, davon mindestens 5 Stunden an Wochenenden.
Museen in Trägerschaft der Landkreise können bei nachgewiesenem Bedarf eine bis zu 80%ige Förderung erhalten.

Kategorie B
Der Regelfördersatz beträgt 25% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für andere museale Einrichtungen mit
- nichthauptamtlicher Leitung, aber fachlich qualifiziertem Personal entsprechend dem inhaltlichen Profil
- Öffnungszeiten von mindestens 20 Stunden/ Woche, davon mindestens 3 Stunden an Wochenenden.

7.4 Soziokulturelle Einrichtungen und Projekte sowie Projekte an Kulturhäusern

7.4.1 Soziokulturelle Einrichtungen und Projekte

Gefördert werden können soziokulturelle Zentren, wenn sie kontinuierlich regional bedeutsame, programmatische Arbeit leisten. Als Nachweis werden hauptsächlich ein an den inhaltlichen Fördervoraussetzungen orientiertes Angebot, die Besucherzahlen und die eigenen Einnahmen herangezogen.

Das Profil der soziokulturellen Zentren und Initiativen darf nicht durch Sportangebote, Kinder- und Jugendarbeit oder durch Sozialarbeit dominiert sein.

Inhaltliche Fördervoraussetzungen:

Spartenvielfalt:
Die soziokulturellen Zentren und Initiativen verbinden in ihrer Arbeit programmatisch die gleichzeitige Pflege von mehreren künstlerischen Sparten .

Programmvielfalt:
Sie bieten ein breites regelmäßiges Programm für die Öffentlichkeit an, insbesondere zur Befriedigung neuer kultureller Bedürfnisse (z. B. durch regelmäßige Bereitstellung von Infrastruktur für selbstorganisierte künstlerisch-kulturelle Aktivitäten, Förderung künstlerischer Bildung, offener Werkstätten, Foren etc.). Das Programm muss nichtkommerziellen Charakter tragen und über reine Veranstaltungstätigkeit hinausgehen.

Generationsübergreifende Arbeit:
Die Arbeit der soziokulturellen Zentren und Initiativen muss generationsübergreifend angelegt sein und damit die Integration verschiedener Altersgruppen umfassen.

Eigeninitiative und Organisationsformen:
Die Arbeit der soziokulturellen Zentren und Initiativen muss die künstlerisch-kreative Eigenbetätigung der Besucher und Besucherinnen sowie der arbeitenden Vereine, Gruppen und Initiativen fördern. Grundlage ist die Gewährung von demokratischen Organisationsformen und Entscheidungsstrukturen in den Einrichtungen und Initiativen.

Politisches Selbstverständnis:
Soziokulturelle Zentren und Initiativen verstehen sich als parteienunabhängiger Impulsgeber für gesellschaftliche Auseinandersetzungen.

Minderheiten:
Die Arbeit der Zentren und Initiativen darf ethnische und soziale Minderheiten nicht ausschließen.

7.4.2 Projekte an Kulturhäusern:
Kulturhäuser sind zentrale Einrichtungen des Kulturbetriebes mit besonderer Ausstrahlung in der jeweiligen Kommune. Sie sind Veranstaltungsorte für alle Arten künstlerischer Ausdrucksformen und Darbietungen.
Kulturhäuser können in Eigenregie kulturelle und künstlerische Projekte mit regionaler Ausstrahlung planen, organisieren und durchführen. Diese Projekte sind aus Mitteln des Kulturraumes förderfähig.
Fördergrundsätze für Projekte an Kulturhäusern:
1. Gefördert werden Projekte und Veranstaltungen des Spektrums der klassischen Ausdrucksform (z. B. Kammer- und Orchesterkonzerte, Theater, Autorenlesungen, klassischer Ausdruckstanz, modernes Tanztheater, kulturelle Bildungsangebote für Kinder und Jugendliche, kulturelle und kulturhistorische Vorträge, Kleinkunst).
2. Dem Projektantrag muss der Gesamthaushalt des Kulturhauses beigefügt sein. Die Einnahmen und Ausgaben des Projektantrags müssen nachvollziehbar als Teil des Gesamthaushaltes erkennbar sein.
3. Die Prüfung, Bewertung und Förderempfehlung lehnt sich an die für die Soziokulturellen Einrichtungen und Projekte gültigen Bestimmungen an.
7.5 Kunst und Kultur

Gefördert werden können u. a.

Kulturelle Projekte und Einrichtungen mit regionaler Ausstrahlung, bei denen mindestens einer der folgenden Aspekte inhaltlich gegeben ist:
• Spartenübergreifende Zusammenarbeit mit dem Ziel einer künstlerisch und wirtschaftlich effektiveren Aufgabenerfüllung
• Schaffung von Voraussetzungen zur freien Entfaltung von Kunst
• Kunstprojekte
• Pleinairs, Symposien und Ausstellungen, die allen Künstlern offen stehen und insbesondere auch Künstler aus dem Kulturraum einbeziehen
• Erprobung neuer künstlerischer Ausdrucksformen
• Veranstaltungen und hauptamtlich geleitete nichtkommerzielle Galerien mit vorwiegend regionalen Künstlerinnen und Künstlern
• Erhaltung und Vermittlung kulturhistorischer Werte
• Projekte, die identitätsstiftend für die Region wirken

• Maßnahmen auf dem Gebiet der kulturellen Bildung, die der Stärkung, der Qualifizierung, Koordination, Vernetzung und Evaluation von Angeboten im Kulturraum dienen
• Medienpädagogische und mediendidaktische Bildungsarbeit

Einrichtungen und Projekte dürfen nicht durch Sportangebote, Kinder- und Jugendarbeit und Sozialarbeit dominiert werden.

Gedenkstätten
Gedenkstätten sind authentische Orte, die an wichtige politische und/oder historische Ereignisse oder Personen erinnern. In der Regel bieten sie auch Dauerausstellungen zur Geschichte des Ortes und den Kontexten seiner geschichtlichen Funktion.

Gefördert werden können Einrichtungen, die von einer qualifizierten Fachkraft entsprechend dem Profil der Einrichtung betreut werden. Die Gedenkstätte muss regelmäßige und/oder kontinuierliche Öffnungszeiten gewährleisten.
Gedenkstätten sollten pädagogische Angebote unterbreiten.

Ausstellungen
Eine Ausstellung ist eine zeitlich und örtlich begrenzte Präsentation, die nach bestimmten Aspekten ausgewählt und zu einem besonderen Thema oder aus einem gegebenen Anlass gezeigt wird.

Gefördert werden können nichtkommerzielle kulturelle Ausstellungen mit ausgewiesener Fachbetreuung, die von besonderem künstlerisch-ästhetischem Anspruch geprägt sind. Die Ausstellungen müssen von einer qualifizierten Fachkraft entsprechend dem Profil der Ausstellung konzipiert sein. Insbesondere können Ausstellungen mit pädagogischen Angeboten gefördert werden. Die geförderten Ausstellungen müssen regelmäßige und kontinuierliche Öffnungszeiten gewährleisten .

Ausstellungsbegleitende Veranstaltungen sind förderfähig.

7.6 Von der Förderung sind ausgeschlossen:
• Projekte mit lediglich örtlicher Bedeutung
• Investitionen in Einrichtungen des Freistaates Sachsen
• Bildungseinrichtungen, außer kommunale Musikschulen
• Nebenberufliche Bibliotheken
• Archive (außer für Museen, Sammlungen, Gedenkstätten und Ausstellungen)
• Stipendien
• Heimatstuben
• Kulturhäuser, als Institution
• Tierparks und –gärten, Zoos und Streichelgehege
• Erstellung und Publikation von Ortschroniken
• Freizeitstätten, Treffs und Begegnungsstätten
• Gesellige Tanz- und Musikveranstaltungen u. ä. auch innerhalb von geförderten kulturellen Einrichtungen (gesellige Veranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen die kulturellen Belange nicht den überwiegenden Teil ausmachen)
• Guggemusik
• Veranstaltungen, bei denen die Kultur zweitrangig ist (nur den Rahmen bildet wie beispielsweise bei politischen Veranstaltungen)
• Forschung (außer bei Museen, Sammlungen, Gedenkstätten und Ausstellungen)
• Benefizveranstaltungen
• der wirtschaftliche Geschäftsbereich bei Betrieben gewerblicher Art
• Umsatzsteuer gemäß § 15 UstG, Kapitalanlagen, Abschreibungen, Repräsentationskosten die nicht im branchenüblichen Rahmen liegen (u. a. Speisen und Getränke)
• Agenturen als Antragsteller
• Publikationen als Einzelprojekte

Weiterhin von der Förderung ausgeschlossen ist Folgendes, insofern es nicht integraler und inhaltlicher konzeptioneller Bestandteil der Einrichtung ist:
• Feste und Feiern (wie z. B. Jubiläums- und Brauchtumsveranstaltungen, Stadt-, Gemeinde-, Vereins-, Heimat-, Park-, Garten-, Burg- und Schlossfeste, Weihnachtsveranstaltungen)
• Kräuter- und Heilgärten
• Märkte und Messen (wie z. B. Handwerker-, Kunsthandwerks-, Verkaufsmärkte), Familientage
• Park- und Gartenpflege


8. Übergangsregelungen

Für den Nachweis von Museumleitbild und Museumskonzeption gilt eine Übergangsfrist bis 2012.

Gärten und Parks können letztmalig in 2011 mit 50% der Zuwendung gefördert werden, die sie in 2010 erhalten haben.

Die bisherigen Fördergrundsätze für Kulturhäuser gelten noch als Übergangsregelung für die Antragstellung 2011:

1. Die Grundförderung bei Kulturhäusern beträgt in der Regel 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
2. Der Anteil aus eigenen Einnahmen, Rechträger und Sitzgemeinde sollte mindestens 40 % betragen.
3. Ansonsten gelten die allgem. Bestimmungen der Förderrichtlinie des Kulturraumes.

Der Endtermin derAntragstellung für das Jahr 2011 ist der 30.04.2010.


9. Ausnahmeregelung

Über Ausnahmen zu diesen Regelungen der Förderrichtlinie entscheidet der Konvent nach pflichtgemäßem Ermessen.


10. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2010 in Kraft.


Borna, den 08.03.2010


gez. Dr. Gey
Konventsvorsitzender