LandMobil - unterwegs in ländlichen Räumen

Modell- und Demonstrationsvorhaben im Rahmen des Bundesprogramms Ländliche Entwicklung (BULE) vom 12. Dezember 2018

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung informiert in der Bekanntmachung Nr. 19/18/32 über "LandMobil".

Die Projektskizzen können bis zum 1. April 2019 eingereicht werden.

Gefördert werden soll:

  • Integrierte Mobilität
  • Bewusstseinwandel
  • Neue Geschäfts- und Finanzierungsmodelle im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Kosten für Anbieter und Nutzer
  • Verbesserung der Anschlussmobilität
  • Elternunabhängige Mobilitätslösungen

Förderfähig sind:

  • die Vergabe von Aufträgen, z. B. für Beratungs- und Ingenieursleistungen, soweit diese als Leistungen zur Bearbeitung projektbedingter Aufgaben in Auftrag gegeben werden
  • nutzungs- bzw. projektbedingte Aus- und Umbaumaßnahmen bestehender baulicher Anlagen,
  • der Erwerb und die Miete technischer Anlagen und Ausrüstungsgegenstände (Ausgaben für notwendige projekt-spezifische Investitionen)
  • die Anschaffung von Fahrzeugen im Rahmen von Nutzungsüberlassungsverträgen oder anteilige Abschreibung jeweils für den Bewilligungszeitraum (z. Leasing)
  • projektspezifisches, zusätzliches Verbrauchsmaterial,–Tätigkeiten im Rahmen des Wissenstransfers, z. B. für das Vorstellen von Ergebnissen und Erfahrungen auf Fach-veranstaltungen, einschließlich Reisekosten entsprechend dem Bundesreisekostengesetz
  • projektbedingt notwendiges zusätzliches Personal

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften, die über eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, z. B. Vereine, privatrechtliche Organisationen und Unternehmen, Gemeinden, Städte und Landkreise.

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt werden. Der Förderzeitraum beträgt maximal 36Monate. Die Zuwendungen werden bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Sie dürfen die tatsächlichen Ausgaben und Kosten nicht überschreiten. Die Zuwendungssumme beträgt maximal 180 000 Euro. Der Fördersatz beträgt grundsätzlich maximal 80 % der zu-wendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch ein höherer Fördersatz möglich, wobei bei Gemeinden und Gemeindeverbänden ein Eigenanteil von10 %, bei allen anderen Zuwendungsempfängern von 5 % verbleibt. Die Zuwendung wird grundsätzlich als sogenannte De-minimis-Beihilfe gewährt.

Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

OnePager anlegen / bearbeiten