Entschädigungssatzung

über die Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bürgern im Kulturraum Leipziger Raum


Aufgrund § 6 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit für den Freistaat Sachsen (SächsKomZG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Konvent des Kulturraumes Leipziger Raum in seiner Sitzung am 12. Oktober 2009 folgende Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bürgern im Kulturraum Leipziger Raum beschlossen:

§ 1
Aufwandsentschädigung

1. Den ehrenamtlich tätigen Bürgern im Konvent sowie im Beirat und seinen Arbeitsgruppen wird eine Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes gewährt.

2. Das Sitzungsgeld wird unabhängig von der Sitzungsdauer pro Sitzung in Höhe von 23 EUR
gezahlt.

3. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für Mitglieder, die diesen Gremien bzw. Arbeitsgruppen kraft ihres Amtes als Beamte oder Angestellte des Öffentlichen Dienstes
angehören.

4. Der Anspruch entsteht mit der Wahl in das Ehrenamt bzw. in dem Monat, in dem die ehrenamtliche Tätigkeit aufgenommen wird und endet mit der Dauer des Wahlamtes bzw. in dem Monat, in dem die ehrenamtliche Tätigkeit beendet wird.

5. Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt grundsätzlich nachträglich zum Ende des Quartals.


§ 2
Fahrtkostenerstattung

Fahrtkosten werden für öffentliche Verkehrsmittel, die der Personenbeförderung dienen und regelmäßig im Linienverkehr eingesetzt sind, erstattet, wenn sie durch Fahrten vom und zum
Sitzungsort entstehen (§ 4 SächsRKG).


§ 3
Wegstreckenentschädigung

1. Neben der Aufwandsentschädigung haben die ehrenamtlich tätigen Bürger gemäß § 1 dieser Satzung auch einen Anspruch auf Wegstreckenentschädigung gemäß dem Reisekostengesetz für den Freistaat Sachsen (SächsRKG).

2. Die Höhe der Wegstreckenentschädigung richtet sich nach § 5 SächsRKG vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 866, 876, in der jeweils geltenden Fassung.


§ 4
Form und Frist der Antragstellung

Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen nach § 1, Fahrtkostenerstattungen nach § 2 sowie Wegstreckenentschädigungen nach § 3 erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise beim Kultursekretariat erhoben werden.


§ 5
Versteuerung

Die Versteuerung der Aufwandsentschädigung richtet sich nach den hierfür maßgeblich steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes und obliegt dem Steuerpflichtigen.


§ 6
Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt zum 1. November 2009 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich tätigen Bürgern im
Kulturraum Leipziger Raum (Beschluss 2001/15) vom 1. Oktober 2001 außer Kraft.

Borna, 12. Oktober 2009


Zweckverband Kulturraum Leipziger Raum
gez. Dr. Gey
Konventsvorsitzender

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