Förderrichtlinie des Kulturraumes Leipziger Raum
zur Vergabe von Zuwendungen im Rahmen des SächsKRG vom 27. November 2023 mit Wirkung ab 01. Januar 2024Inhaltsübersicht
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2 Gegenstand der Förderung
3 Zuwendungsempfänger
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ordnungsmäßigkeit
4.2 Sitzgemeindeanteil
4.3 Bewilligungsverbot / Vorhabenbeginn
4.4 Drittmittel
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
5.2 Finanzierungsart
5.3 Bemessungsgrundlage
5.4 Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Betriebsmittelreserve
6.2 Bekanntmachungspflicht
6.3 Prüfrecht
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.2 Bewilligungsverfahren
7.3 Auszahlungs- und Anforderungsverfahren
7.4 Verwendungsnachsweisprüfung
8 Übergangsregelungen
9 Ausnahmeregelungen
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Inhaltliche Förderschwerpunkte
Anlage 2 Ausschlusskriterien
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Kulturraum Leipziger Raum (Kulturraum) gewährt Zuwendungen zur Förderung, Entwicklung und Qualifizierung von kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung unabhängig ihrer Trägerschaft und Rechtsform mit dem Ziel, unterstützend ein vielfältiges, öffentlich bedeutsames, regional ausgewogenes und effizientes kulturelles und künstlerisches Leben zu ermöglichen.
Kulturschaffende und Künstler aus dem Kulturraum sollen in die beantragten Maßnahmen eingebunden sein. Eine Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen geförderten Kulturschaffenden, Projekten und Einrichtungen aus dem Kulturraum wird angestrebt.
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn an der Maßnahme ein erhebliches Interesse des Kulturraumes besteht. Der Kulturraum wird bei kulturellen Vorhaben, die eine Jury bedingen, in diese eingebunden.
Die Zuwendungen erfolgen gemäß Sächsischem Kulturraumgesetz (SächsKRG) vom 20. Januar 1994, in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist sowie auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie.
Für die Gewährung der Zuwendungen gelten die §§ 23 und 44 Abs. 1 und 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001, SächsGVBl. S. 153, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021, SächsGVBl. S. 578 sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005, SächsABl. SDr. S. 226, zuletzt geändert durch VwV vom 23. November 2022, SächsABl. S. 1423 und das Sächsische Reisekostengesetz (SächsRKG) vom 12. Dezember 2008, SächsGVBl. S. 866, 876, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist sowie die dazu ergangenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechend mit folgenden Maßgaben, soweit in dieser Förderrichtlinie im Speziellen nichts Abweichendes geregelt ist:
- Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Stellen der Staatsverwaltung oder Staatsministerien benannt sind, treten an deren Stelle die entsprechenden Organe des Kulturraumes.
- Soweit in den vorgenannten Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften das erhebliche Staatsinteresses benannt ist, tritt an dessen Stelle das erhebliche Interesses des Kulturraumes.
- In Nummer 5.5.6 VwV § 44 SäHO tritt an die Stelle der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Staates, die der Gemeinden.
- Folgende Festlegungen kommen nicht zur Anwendung: § 44 Abs. 1 Satz 4 SäHO sowie Nummer 1.5.2, 4.4, 7, 9, 13a und 14 VwV § 44 SäHO.
- Diese Bestimmungen gelten bei der Anwendung der VVK (Anlage 3 zur VwV § 44 SäHO) entsprechend.
Die Zuwendung erfolgt unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnungen und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV Union auf De-minimis-Beihilfen (Abl. L 352/1 vom 24.12.2013), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (Abl. L 235/3 vom 7.7.2020).
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Festlegung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Abl. EU L 187 S. 1).
Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Politisches Selbstverständnis:
Die vom Kulturraum geförderten kulturellen Einrichtungen und Projekte verstehen sich als parteien-unabhängige Impulsgeber für gesellschaftliche Auseinandersetzungen. Die Arbeit der kulturellen Einrichtungen und Projekte darf ethnische und soziale Minderheiten nicht ausschließen.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind kulturelle Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung. Diese lässt sich ableiten, weil die jeweiligen Einrichtungen und Maßnahmen durch ihre inhaltliche Qualität, ihre Akzeptanz und ihren innovativen Charakter aus dem örtlichen Angebotsspektrum herausragen.
Der Kulturraum fördert
- Museen,
- Professionelle Kulturorchester und Musik,
- Öffentliche Bibliotheken,
- Kunst und Kultur / Kulturelle Bildung,
- Soziokultur / Kulturhäuser
- Struktur- und Investitionsmaßnahmen
und legt dazu inhaltliche Förderschwerpunkte (Anlage 1) und Ausschlusskriterien (Anlage 2) fest.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen erhalten, die kulturelle Aufgaben erfüllen. Die beantragten Maßnahmen müssen im Kulturraum stattfinden bzw. sich auf diesen beziehen.
Beabsichtigt der Antragsteller, die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks von ihm an Dritte weiterzuleiten, so hat er dies im Rahmen des Antragsverfahrens anzuzeigen und die vorherige Einwilligung des Kulturraumes einzuholen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ordnungsmäßigkeit
Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt,
- die die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel bieten,
- bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung im Sinne des Zuwendungsrechts gesichert ist,
- bei denen die Anträge vollständig, prüffähig und eindeutig nachvollziehbar sind,
- die die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllen und
- die die Gesamtfinanzierung der Einrichtung bzw. Maßnahme sichern und darstellen.
4.2 Sitzgemeindeanteil
Gemäß § 3 Absatz 2 SächsKRG ist die Förderung grundsätzlich von einer angemessenen Beteiligung der Sitzgemeinde an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der betreffenden Einrichtung oder Maßnahme außerhalb gesetzlicher Umlagen abhängig zu machen.
Die Kulturpflege ist eine Pflichtaufgabe der Kommunen. Der Sitzgemeindeanteil ist Ausdruck des kommunalen Eigeninteresses an der zur Förderung beantragten Einrichtung bzw. Maßnahme.
Sitzgemeinde ist die Kommune (außer Landkreis), auf deren Gebiet sich die betreffende Einrichtung befindet bzw. die betreffende Maßnahme durchgeführt werden soll. Der Sitzgemeindeanteil kann von einer oder mehreren Kommunen erbracht werden. Für Einrichtungen und Maßnahmen in Trägerschaft der Mitgliedslandkreise des Kulturraumes kann auf die Sitzgemeindebeteiligung verzichtet werden.
Der Sitzgemeindeanteil ist in finanzieller Form und unabhängig von der Höhe der Zuwendung des Kulturraumes zu erbringen.
Eine Absenkung des Sitzgemeindeanteils im laufenden Zuwendungsjahr unter die Mindesthöhe führt grundsätzlich zur Rückforderung der gesamten Zuwendung des Kulturraumes.
Regelanträge
Der Sitzgemeindeanteil bemisst sich an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Erstantrages für das jeweilige Förderjahr (bis zum 30.04. des Vorjahres bzw. bis zum 31.03. des laufenden Jahres der Förderung) und hat die Mindesthöhe von 8 Prozent.
Zur Antragstellung beim Kulturraum gehört zwingend - außer bei Anträgen der entsprechenden Kommune selbst - das Formular zum Sitzgemeindeanteil mit der Bestätigung der Sitzgemeinde.
Für Einrichtungen und Maßnahmen der Kommunen wird der Sitzgemeindeanteil in Höhe von 8 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Erstantrages durch den Kulturraum vom Rechtsträgeranteil in Abzug gebracht und als dieser ausgewiesen.
Kulturelle Bildung
Für Anträge der Kulturellen Bildung nach Nummer 4.2 der Anlage 1 Buchstabe b-c dieser Förderrichtlinie, ist ein Sitzgemeindeanteil erwünscht, jedoch nicht gefordert.
Struktur- und Investitionsmaßnahmen
Für Anträge auf Strukturmittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b SächsKRG richtet sich der Sitzgemeindeanteil nach den Maßgaben der jeweils gültigen VwV Zuwendungen Strukturmaßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz. Für Einzelanträge auf Investitionen (inklusive investiver Verstärkungsmittel) beträgt der Sitzgemeindeanteil mindestens 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Liegt im Rahmen der Förderung eines Regelantrages bereits eine entsprechende Sitzgemeindebeteiligung vor, kann hier darauf verzichtet werden.
4.3 Bewilligungsverbot / Vorhabenbeginn
Zuwendungen zur Projektförderung werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Ein Maßnahmebeginn vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides ist grundsätzlich unabhängig der Höhe der Gesamtausgaben auf eigenes Risiko (einer möglichen Ablehnung durch den Kulturraum) ab Antragstellung zugelassen.
4.4 Drittmittel
Der Antragsteller ist verpflichtet, unaufgefordert schriftlich anzuzeigen, wenn er für die zur Förderung beantragte Einrichtung bzw. Maßnahme weitere Zuwendungen bei anderen Stellen (Dritte) bewilligt bekommen hat. Der Anzeige sind jeweils der Antrag sowie der dazugehörige Bewilligungsbescheid beizufügen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung oder als institutionelle Förderung gewährt.
Die Projektförderung ist die Bezuschussung der Ausgaben für eine einzelne, abgegrenzte Maßnahme mit einem zeitlich definierten Rahmen und einer sachlich zusammenhängenden Zweckbestimmung. Regelmäßig können auch in einem Projektantrag mehrere Teilprojekte enthalten sein.
Die Institutionelle Förderung ist die Bezuschussung der laufend anfallenden Sach- und Personal-ausgaben einer Einrichtung. Diese müssen in einem einrichtungsbezogenen Einnahmen- und Ausgabenplan dargestellt werden.
Die institutionelle Förderung schließt grundsätzlich eine zusätzliche Projektförderung durch den Kulturraum aus. Ausnahmen bilden Projekte der Kulturellen Bildung nach Nummer 4.2 der Anlage 1 Buchstabe b-c dieser Förderrichtlinie sowie Anträge auf Strukturmittel nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b SächsKRG und Investitionen (inklusive investive Verstärkungsmittel).
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Teilfinanzierung im Wege der Festbetrags-, Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Die Regelfinanzierungsart ist dabei die Fehlbedarfsfinanzierung. Für Zuwendungsverfahren mit einer Zuwendungssumme bis einschließlich 10.000,00 Euro sowie mit kommunalen Zuwendungsempfängern ist die Regelfinanzierungsart die Festbetragsfinanzierung. Für Anträge der Kulturellen Bildung ist im Einzelfall auch eine Vollfinanzierung möglich. Über die Auswahl der Finanzierungsart entscheidet der Kulturraum nach pflichtgemäßem Ermessen.
5.3 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Feststellung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben trifft der Kulturraum. Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind der dem Antrag zugrunde liegende Finanzierungsplan und bei institutioneller Förderung der Haushalts- oder Wirtschaftsplan sowie Stellenplan einer Einrichtung bzw. eines Einrichtungsteils.
Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 UstG hat, werden nur die Nettobeträge (Beträge ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt.
Personalausgaben können anerkannte zuwendungsfähige Ausgaben sein. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuwendungsempfänger für seine Beschäftigten keine höheren Vergütungen zahlt, als bei vergleichbaren Beschäftigungen im öffentlichen Dienst der Kommunen. Bei der Bewertung der Angemessenheit der Höhe von Honorar- und Personalausgaben werden entsprechende Empfehlungen der Fachverbände herangezogen.
Fahrtkosten sind höchstens zuwendungsfähig nach den aktuell gültigen Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes (SächsRKG).
5.4 Höhe der Zuwendung
Der Fördersatz für die Bewilligung ist spartenspezifisch geregelt und bei den einzelnen Sparten in Anlage 1 dieser Förderrichtlinie aufgeführt.
Grundsätzlich ist Folgendes zu beachten:
Regelanträge
Zuwendungen unter 2.500,00 Euro werden im Rahmen der spartenspezifischen Regelungen nicht gewährt.
Kulturelle Bildung / Struktur- und Investitionsmaßnahmen
Zuwendungen unter 500,00 Euro werden für Anträge der Kulturellen Bildung nach Nummer 4.2 der Anlage 1 Buchstabe b-c dieser Förderrichtlinie sowie für Struktur- oder Investitionsmaßnahmen nicht gewährt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Betriebsmittelreserve
Institutionell geförderte Zuwendungsempfänger können zur Liquiditätssicherung, im Rahmen einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung, aus nicht verbrauchten Fördermitteln des Vorjahres, eine sparsam bemessene Betriebsmittelreserve bilden, welche i. d. R. höchstens 2/12 der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen soll und im Wirtschaftsplan in den Einnahmen und Ausgaben darzustellen ist. Die genaue Höhe sowie die Inanspruchnahme der Betriebsmittelreserve bedarf der Zustimmung des Kulturraumes.
6.2 Bekanntmachungspflicht
Die Zuwendung des Kulturraumes ist der Öffentlichkeit auf allen Druckerzeugnissen, schriftlichen Pressemitteilungen und Informationsdrucksachen, die im Zusammenhang mit der Förderung entstanden sind, sowie dem Internetauftritt der Einrichtung, unter Verwendung des Logos des Kulturraumes publik zu machen. Geförderte Einrichtungen und Maßnahmen müssen alle öffentlich zugänglichen Veranstaltungen auf der Internetseite des Kulturraumes im Veranstaltungskalender veröffentlichen.
6.3 Prüfrecht
Der Kulturraum ist berechtigt die Qualität der Einrichtungen und Maßnahmen durch Vorortbesichtigungen zu kontrollieren. Bei inhaltlichen Prüfungen erfolgt die Einbindung eines oder mehrer Beiratsmitglieder. Den Rechnungsprüfungsämtern der Mitglieder des Kulturraumes, dem SMWK sowie dem Sächsischen Rechnungshof steht ein allgemeines Prüfrecht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen u. a. nach § 91 SäHO sowie § 109 SächsGemO zu.
7 Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO und ihre Anlagen entsprechend, soweit in dieser Förderrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
7.1 Antragsverfahren
Allgemein
Für die Antragstellung, Auszahlung und Abrechnung sind die jeweils gültigen Formblätter des Kulturraumes zu verwenden. Sie können grundsätzlich nur über die Internetseite www.kultur-leipzigerraum.de abgerufen werden, wo darüber hinaus wichtige Anlagen sowie eine Checkliste für die vollständige Erstellung eines Fördermittelantrages zur Verfügung stehen.
Ausschlaggebend für den fristgerechten Eingang ist der Posteingangsstempel des Kulturraumes.
Regelanträge
Anträge sind schriftlich bis zum 30. April des laufenden Jahres für das Folgejahr auf den jeweils gültigen Formblättern des Kulturraumes und mit den geforderten Unterlagen (Bestandteil des Antrages) in dreifacher Ausfertigung im Kultursekretariat einzureichen. Später eingehende Anträge können bis 31. März des laufenden Jahres nur im Rahmen eines möglichen Nachtragshaushaltes des laufenden Haushaltsjahres berücksichtigt werden.
Soweit die Antragsunterlagen derart unvollständig sind, dass eine Prüfung und Bewertung nicht möglich ist, erfolgt eine Ablehnung.
Soweit einzelne Unterlagen fehlen, wird eine einmalige Frist für die Nachreichung gesetzt.
Der Antrag muss einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Finanzierungsplan enthalten. Bei Projektförderung sind die dem Projekt zugehörigen Ausgaben für die jeweiligen Einzelpositionen anzugeben.
Wenn Ausgaben anteilig dem Antrag zuzuordnen sind, ist der angewendete Verteilerschlüssel anzugeben.
Der Antrag muss so abgefasst sein, dass der Kulturraum diesem alle notwendigen Informationen entnehmen kann. Es gilt das Prinzip der Bewertung nach Aktenlage.
Die Antragsteller müssen dem Antragsformular alle aktuellen Dokumente beifügen, die zur Prüfung erforderlich sind, sofern diese nicht bereits beim Kulturraum in der Grundakte vorliegen.
Kulturelle Bildung
Für Maßnahmen der Kulturellen Bildung im Rahmen von kulturraumeigenen Programmen gelten jeweils gesonderte Termine, die auf der Internetseite des Kulturraumes veröffentlicht werden. Die Anträge sind auf den jeweils gültigen Formblättern und mit den geforderten Unterlagen beim Kulturraum einzureichen.
Für Maßnahmen, die im Rahmen von kulturraumeigenen Projekten nach Teil 2 Buchst. C. der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung des SMWK gefördert und qualifiziert werden, sind die Anträge im laufenden Haushaltsjahr auf den jeweils gültigen Formblättern und mit den geforderten Unterlagen beim Kulturraum einzureichen.
Für Maßnahmen, die als regional bedeutsame Projekte Dritter nach Teil 2 Buchst. C. der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung des SMWK gefördert werden, gelten die Rahmenbedingungen für Regelanträge.
Anträge nach Teil 2 Buchst. B. und D. der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung des SMWK, für die keine Zuwendung beim Kulturraum beantragt wird, sondern nur die Stellungnahme des Kulturraumes erforderlich ist, sollen spätestens bis zum 15. September des Vorjahres beim Kulturraum eingereicht werden.
Struktur- und Investitionsmaßnahmen
Anträge für Strukturmaßnahmen sollen bis zum 31. August des Vorjahres auf den Formularen des SMWK in zweifacher Ausfertigung im Kultursekretariat eingereicht werden.
Anträge für Investitionsmaßnahmen sollen bis zum 31. August des Vorjahres bzw. 31. März. des laufenden Jahres auf Formularen für Investitionen (siehe Internetseite des Kulturraumes) in einfacher Ausfertigung im Kultursekretariat eingereicht werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Der Kulturraum prüft die Anträge bezüglich der formalen Voraussetzungen und ermittelt die zuwendungsfähigen Ausgaben. Er bedient sich bei der fachlichen Bewertung seiner berufenen Kultursachverständigen. Die Verwaltungen der Mitglieder des Kulturraumes geben zu den jeweiligen Anträgen eine Förderempfehlung ab. Rückfragen an den Antragsteller klärt ausschließlich das Kultursekretariat. Dabei können Erläuterungen vom Antragsteller angefordert werden.
Im Antragsverfahren bis zur Bescheidung sind alle Veränderungen der vorgenannten Unterlagen durch den Antragsteller dem Kulturraum umgehend aktualisiert anzuzeigen.
Über Bewilligungen entscheidet das Kultursekretariat im Auftrag des Konventsvorsitzenden auf Grundlage der vom Kulturkonvent beschlossenen Förderliste und verabschiedeten Haushaltssatzung nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die Ablehnung nicht fristgerechter und / oder unvollständiger Anträge erfolgt durch das Kultursekretariat im Auftrag des Konventsvorsitzenden als Angelegenheit der laufenden Verwaltung.
7.3 Auszahlungs- und Anforderungsverfahren
Wird eine Auszahlung beim Kulturraum beantragt, ist dieser Antrag grundsätzlich auf dafür vorgesehenen Formblättern des Kulturraumes per E-Mail an kultursekretariat@kultur-leipzigerraum.de zu richten.
Der Kulturraum gewährt nach bedarfsgerechter Anzeige bereits ab Beginn des Haushaltsjahres in begründeten Fällen Abschlagszahlungen zur Sicherung der Liquidität über einen gesonderten Abschlagsbescheid. Die Grundlage dafür bildet die positive Förderentscheidung für die Einrichtung bzw. Maßnahme im Konvent für den entsprechenden Zeitraum. Eine Auszahlung bedingt dabei die Bestandskraft des Abschlagsbescheides und die Anzeige des Maßnahmebeginns bei Projekten (formlos per E‑Mail).
Regelauszahlungen der Zuwendung sind erst nach bestandskräftigem Zuwendungsbescheid möglich. Bei Projekten ist zudem die Anzeige des Maßnahmebeginns (formlos per E‑Mail) notwendig.
Institutionelle Förderung freier Träger mit Fördersummen über 10.000,00 Euro
Für institutionell geförderte Einrichtungen sollen nicht mehr als vier Auszahlungen (inklusive möglicher Abschlagszahlungen) im Förderjahr erfolgen. Dabei sind Auszahlungsanträge - außer für die letzte Auszahlung - nicht erforderlich. Der angestrebte Rhythmus orientiert sich an einer Auszahlung im Januar in Höhe von 3/12 der Fördersumme, im April in Höhe von 4/12 der Fördersumme, im August in Höhe von 3/12 der Fördersumme sowie einer bedarfsgerechten Auszahlung im November des Förderjahres (auf Antrag).
Projektförderung Förderung freier Träger mit Fördersummen über 10.000,00 Euro
Für Projekte werden nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und angezeigtem Maßnahmebeginn 40 Prozent der Zuwendungssumme (inklusive möglicher Abschlagszahlungen) ohne Antrag und mit einer Mittelverwendungsfrist bis zum Ende des Maßnahmezeitraumes ausgezahlt. Danach wird bedarfsgerecht nach separatem Auszahlungsantrag ausgezahlt, mit der Möglichkeit der Mittelverwendung innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung bzw. bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes.
Kommunalförderung und Fördersummen bis 10.000,00 Euro
Für kommunal getragene Projekte und Einrichtungen sowie Fördersummen bis einschließlich 10.000,00 Euro sollen nicht mehr als zwei Auszahlungen im Förderjahr erfolgen. Dabei wird bedarfsgerecht nach separatem Auszahlungsantrag ausgezahlt, mit der Möglichkeit der Mittelverwendung innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung bzw. bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes.
7.4 Verwendungsnachweisprüfung
Die Verwendungsnachweisprüfung obliegt dem Kulturraum. In Abstimmung mit anderen Zuwendungsgebern kann sich der Kulturraum dem Ergebnis deren Verwendungsnachweisprüfungen anschließen.
8 Übergangsregelungen
Für Zuwendungsempfänger im Haushaltsjahr 2024 sollen, für bereits gestellte Anträge, die Regelungen dieser Förderrichtlinie im Vergleich zur Förderrichtlinie vom 14. Juni 2018 hinsichtlich der Termine und Fördersätze keine Nachteile entstehen. Entsprechende Sachverhalte sind wohlwollend im Sinne der langjährigen Förderabsicht des Kulturraumes auszulegen.
9 Ausnahmeregelungen
Über Ausnahmen zu den Regelungen dieser Förderrichtlinie entscheidet der Konvent nach pflichtgemäßem Ermessen.
Zinsansprüche werden im Einzelfall regelmäßig erst ab 250,00 Euro vom Kulturraum geltend gemacht.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2024 in Kraft und ist auf alle Anträge ab dem Förderjahr 2024 anzuwenden.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie vom 14. Juni 2018 außer Kraft.
Schkeuditz, den 27. November 2023
gez.
H. Graichen
Konventsvorsitzender
Kulturraum Leipziger Raum
1 Museen
2 Professionelle Kulturorchester und Musik
3 Öffentliche Bibliotheken
4 Kunst und Kultur / Kulturelle Bildung
4.1 Kunst und Kultur
4.2 Kulturelle Bildung
5 Soziokultur / Kulturhäuser
5.1 Soziokultur
5.2 Kulturhäuser
6 Struktur- und Investitionsmaßnahmen
6.1 Strukturmaßnahmen
6.2 Investitionsmaßnahmen
Inhaltliche Förderschwerpunkte
In der nachfolgenden Aufführung der Förderschwerpunkte werden die jeweiligen Sparten nach folgender Systematik betrachtet:
Spartenspezifik: Darstellung der Spezifik des Förderbereiches
Fördervoraussetzungen: Bezug zu fachlichen Voraussetzungen
Förderung: Aussagen zur Förderhöhe
Anträge können Teile beinhalten, die inhaltlich anderen Förderbereichen als dem Hauptförderbereich zuzuordnen sind. Diese werden dann fachlich nach den jeweils zutreffenden Förderbereichen beurteilt.
Zudem werden die Rahmenbedingungen der Förderung für Struktur- und Investitionsvorhaben beschrieben.
1 Museen
Spartenspezifik:
Die musealen Einrichtungen müssen der Richtlinie der aktuellen Definition des International Council of Museums (ICOM) entsprechen. Definition: "Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte, dauerhafte Institution im Dienst der Gesellschaft, die materielles und immaterielles Erbe erforscht, sammelt, bewahrt, interpretiert und ausstellt. Öffentlich zugänglich, barrierefrei und inklusiv, fördern Museen Diversität und Nachhaltigkeit. Sie arbeiten und kommunizieren ethisch, professionell und partizipativ mit Communities. Museen ermöglichen vielfältige Erfahrungen hinsichtlich Bildung, Freude, Reflexion und Wissensaustausch." (26. Generalkonferenz des ICOM, 24.08.2022)
Fördervoraussetzungen:
Die Museen werden in folgende Kategorien untergliedert:
Kategorie A
- hauptamtliche Leitung mit mindestens 0,75 Vollzeitäquivalent (VZÄ) mit einem der Einrichtung entsprechenden akademischen Abschluss und
- Öffnungszeiten von mindestens 30 Stunden / Woche, davon mindestens 5 Stunden an Wochenenden (Angebote zu Führungen außerhalb der Öffnungszeiten und jahreszeitenbedingte Schließungen sind hierbei zu berücksichtigen)
Kategorie B
Mindererfüllung der Fördervoraussetzung nach Kategorie A, jedoch mindestens:
- Leitung ohne museumsspezifischen Abschluss, aber fachlich qualifiziertes Personal entsprechend dem inhaltlichen Profil und
- museologische Fachbetreuung mit mindestens 6 Stunden / Monat und
- Öffnungszeiten von mindestens 20 Stunden / Woche, davon mindestens 3 Stunden an Wochenenden (Angebote zu Führungen außerhalb der Öffnungszeiten und jahreszeitenbedingte Schließungen sind hierbei zu berücksichtigen)
Gefördert werden können museale Einrichtungen, die folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. Rechtliche Absicherung der Trägerschaft
Sie gewährleistet die Kontinuität des Museums und seiner Arbeit. Eine natürliche Person wird nicht als rechtlich abgesicherte Trägerschaft gewertet.
2. Gewährleistung der materiellen und inhaltlichen Basis durch den Träger
Der Träger gewährleistet eine materielle und inhaltliche Basis sowie eine Finanzierung, die den dauerhaften Betrieb des Museums ermöglicht. Dazu zählen:
- ein dokumentierter Sammlungsbestand, der für Ausstellungen verfügbar ist
- eine Dauerausstellung, die regelmäßig aktualisiert wird
- ein geeignetes und langfristig verfügbares Museumsgebäude sowie
- regelmäßige Öffnungszeiten
3. Keine Gewinnorientierung
IInstitutionen, die in erster Linie auf Gewinne ausgerichtet sind, widersprechen dem von der ICOM definierten Museumsbegriff und gelten im Sinne dieser Förderrichtlinie nicht als Museum.
4. Leitbild und Museumskonzeption
Ein Leitbild und ein daraus abgeleitetes Museumskonzept bilden die Grundlage der Museumsarbeit. Sie sind mit dem Träger und anderen Beteiligten abgestimmt und liegen als Beschluss des Trägers in verbindlicher Form schriftlich vor.
5. Museumsspezifische Qualifikation des Leitungspersonals
Sie stellt sicher, dass die Ziele des Museums auf allen Ebenen kontinuierlich erreicht werden können, je nach Gattung und Größe des Museums.
6. Vorhandensein einer Sammlung
Die Sammlung als Basis eines Museums besteht vorrangig aus originalen Objekten, die sich im Besitz bzw. Eigentum des Museums oder des Trägers befindet. Sie ist kontinuierlich zu erweitern. Bei mangelndem Eigentum ist über eine schriftlich formulierte Willenserklärung sicherzustellen, dass die Sammlung rechtsverbindlich für einen langfristigen musealen Zweck bestimmt ist.
7. Erfüllung musealer Grundaufgaben
Diese leiten sich aus der ICOM-Definition (siehe Spartenspezifik Museen) ab. Das Bewahren von Museumsgut wird realisiert durch: vorbeugenden Schutz durch eine dem Objekt entsprechende Lagerung und Ausstellung, Konservieren bzw. Präparieren, Restaurieren.
8. Erfüllung eines Bildungsauftrages
Das Museum erfüllt als Ort lebenslangen Lernens einen Bildungsauftrag. Es verfügt über eine Dauerausstellung, führt Sonderausstellungen durch und bietet Vermittlungsangebote der Kulturellen Bildung an.
Förderung:
I. Institutionelle Förderung
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen alle fachspezifischen Ausgaben, die zur Betreibung eines Museums notwendig sind. Dazu zählen regelmäßig:
- Lohnkosten für angestellte Mitarbeiter in Museen (nur mit Bezug zum Museumsbetrieb)
- Fachbetreuungsverträge
- Erweiterung der Sammlungen
- Wissenschaftliche Erschließung der Sammlungsbestände
- Konservierung, Präparierung, Restaurierung
- Depotausstattung
- Sicherheits- und Klimatechnik (einschließlich Wartung und Aufschaltung von Sicherheitsanlagen und Brandmeldeanlagen)
- Erneuerung und Erweiterung der Dauerausstellung (inkl. Honorare und Ausstellungsausstattung)
- Vorbereitung und Durchführung von Sonder- und Wanderausstellungen (inkl. Honorare und Leihgebühren)
- Inventarisierung, Dokumentation, Katalogisierung, Forschung
- Museumsspezifische fachwissenschaftliche Publikationen
- Museumsspezifische Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
- Museumsspezifische Veranstaltungen
- Museumspädagogische Projekte und Angebote
- Kunstversicherung (Aufwendungen für die Versicherung der Objekte und der musealen Fachausstattung wie Vitrinen etc.)
- Medientechnik und technische Ausstattung zur Verbesserung des Museumsbetriebes (z. B. Laptops, Tablets, Beamer, Garderoben, Schließfächer, Bestuhlung für Veranstaltungen etc.)
- Honorare für externe Leistungen im Bereich aller museumsspezifischen Grundaufgaben und museumsspezifischen Angebote
Förderung Einrichtungen:
Kategorie A höchstens bis zu 33 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
Kategorie B höchstens bis zu 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
II. Projektförderung
Gefördert werden können Projekte an Museen für einzelne museumsspezifische Vorhaben und Maßnahmen. Förderfähig sind Ausgaben, die dem Projekt direkt zuzuordnen sind.
Förderung Projekte:
Kategorie A und B höchstens bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
2 Professionelle Kulturorchester und Musik
Spartenspezifik:
Die Sparte zeichnet sich durch Konzerte und Musikreihen, die professionelle Betreuung der Amateurmusik bzw. der Nachwuchsausbildung und vielen weiteren Maßnahmen aus, die das gemeinsame Ziel haben, das musikalische Schaffen der Vergangenheit und Gegenwart einer breiten Bevölkerungsschicht im Kulturraum näherzubringen. Die professionellen Kulturorchester Leipziger Symphonieorchester und Sächsische Bläserphilharmonie haben dabei aufgrund der herausgehobenen Qualität und der überregionalen Bedeutung eine Sonderstellung.
Fördervoraussetzungen:
- Darstellung der geplanten Veranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Musiker, Orchester o. ä.
- Darstellung der geplanten Teilnehmerzahlen bzw. Konzertbesucher o. ä.
- Beschreibung, inwiefern eine Einbindung von Musikern bzw. Orchestern, die im Kulturraum ihren Sitz haben, erfolgen soll
- geplante Öffentlichkeitsarbeit
Förderung:
1. Gefördert werden die Leipziger Symphonieorchester gGmbH und die Deutsche Bläserakademie GmbH.
Die Förderung kann auf der Grundlage einer Förderzielvereinbarung mit festgelegten Leistungskriterien, die eine vom Kulturkonvent berufene Orchesterkomission prüft, gewährt werden. In der Förderzielvereinbarung werden Ziele definiert und dazu eine entsprechende Fördersumme bemessen.
2. kirchenmusikalische Veranstaltungen:
Förderfähig sind Honorare und Aufwandsentschädigungen sowie Sachkosten (pauschal, höchstens bis zu 20 Prozent der Honorare und Aufwandsentschädigungen)
3. Gefördert werden nichtkommerzielle Maßnahmen mit folgenden Inhalten:
- Konzerte und Projekte auf dem Gebiet der Vokal- und Instrumentalmusik
- Erhaltung, Pflege und Verbreitung des kulturellen Erbes und Förderung zeitgenössischer Musik
- regional bedeutsame Musikfeste und Konzertreihen mit einer hohen künstlerischen Qualität
- Projekte zur professionellen Betreuung der Amateurmusik
Förderung Einrichtungen und Projekte:
höchstens bis zu 33 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
Die Förderung der Kulturorchester nach Punkt 1. wird grundsätzlich unabhängig vom spartenspezifischen Fördersatz bewertet.
3 Öffentliche Bibliotheken
Spartenspezifik:
Die öffentlichen Bibliotheken sind die einzigen Kultur-, Informations- und Kommunikationszentren in den Kommunen, die den freien Zugang zu einer differenzierten Medienvielfalt als multimediales Dienstleistungszentrum gewährleisten. Die Weiterentwicklung der Kulturellen Bildung als Schwerpunkt und Querschnittsaufgabe der Bibliotheken ist notwendig.
Das Ziel ist die Schaffung zukunftsfähiger Bibliotheken mit einem zeitgemäßen Angebot von Print- und digitalen Medien. Damit wird für die Bevölkerung der Region ein flächendeckendes Netz mit einem qualitativ hochwertigen Medien- und Informationsangebot bereitgestellt und vermittelt.
Unabhängig der Fördervoraussetzungen wird für jede Bibliothek (hauptamtlich und nebenamtlich) die Mitgliedschaft im Verbundkatalog für Öffentlicher Bibliotheken (ÖVK) des Gemeinsamen Bibliotheksverbundes (GBV) der Verbundzentrale Göttingen (VZG) angestrebt.
Fördervoraussetzungen:
Aus Mitteln des Kulturraumes können hauptberuflich, fachlich geleitete Bibliotheken gefördert werden, wenn sie kontinuierliche Arbeit zur flächendeckenden Literatur- und Informationsversorgung leisten. Die Bereitstellung der institutionellen Basis durch den Antragsteller wird vorausgesetzt. Die Jahresstatistik der Deutschen Bibliotheksstatistik (DBS) spiegelt die Leistungen der Bibliothek wider.
Grundlagen für die Bibliotheksarbeit sind:
- freie Zugänglichkeit für alle Alters-, sozialen und Bildungsgruppen
- gültige Satzung bzw. Benutzungsordnung der Bibliothek, die vom Träger der Bibliothek bestätigt wurde
- aktueller, bedarfsorientierter Bestand mit zeitgemäßer Medienvielfalt wird angestrebt
- ansprechende Medienpräsentation und thematische Ausstellungen in der Bibliothek
- eine Erneuerungsrate von mindestens 5 Prozent des Gesamtbestandes und damit ein Zielbestand von 2 aktuellen Medien pro Einwohner wird angestrebt
- benutzerorientierte Öffnungszeiten
- Teilnahme an Verbundlösungen
- Mitgliedschaft im Bibliotheksverband
- aktive Kooperationen mit kommunalen Partnern
- Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz
- zielgruppenorientierte Veranstaltungen
- termingerechte und fachliche Erfassung und Einreichung der Jahresergebnisse unter strikter Einhaltung der Hinweise / Definitionen zur Online-Eingabe der DBS für das jeweilige Berichtsjahr, diese ist dem Antrag für das Folgejahr beizufügen
Dabei werden bibliotheksspezifische Ausgaben unter den aufgeführten Voraussetzungen gefördert:
1. Bibliotheken in Mittelzentren
die Leitung erfolgt durch fachspezifisches, bibliothekarisches Personal
das Personal besitzt mindestens zu 1 /3 (VZÄ) einen bibliothekarischen Fachhochschulabschluss
die Bibliothek muss mindestens 25 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen
Inanspruchnahme der Fachberatung der Sächsischen Landesstelle für öffentliche Bibliotheken und weiterer Fortbildungsangebote, mindestens 4 x jährlich
2. Bibliotheken in Grundzentren
die Leitung erfolgt durch fachspezifisches, bibliothekarisches Personal
die Bibliothek muss mindestens 16 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen
Inanspruchnahme regelmäßiger Fortbildung, mindestens 2 x jährlich
Erfolgt die hauptamtliche Leitung einer Bibliothek durch eine Person, die sich erst in Ausbildung (Regelausbildungzeit) zu einem fachspezifischen, bibliothekarischen Abschluss (den Fördervoraus-setzungen für Bibliotheken nach Punkt 3 dieser Richtlinie entsprechend) befindet, ist die Förderung maximal auf die Medienbeschaffung begrenzt.
Förderung:
Medienbeschaffung, Vernetzungen, der Start in die Onleihe, die Teilnahme an Bibliotheksverbünden, bibliotheksspezifische Software
Veranstaltungen sowie bibliotheksspezifische Ausstattung
Vermittlung von Medienkompetenz, z. B. Nutzerschulung, lebenslanges Lernen
kulturelle Bildungsprojekte von und mit Bibliotheken
Förderung Projekte:
höchstens bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
Zudem übernimmt der Kulturraum für die Mitgliedschaft im ÖVK des GBV der VZG vollumfänglich die Implementierungskosten (einmalig) sowie die jeweilige Jahresgebühr. Die Antragstellung dazu erfolgt formlos und die Kostenübernahme direkt durch den Kulturraum.
4 Kunst und Kultur / Kulturelle Bildung
Spartenspezifik:
Die Sparte zeichnet sich durch eine besondere Heterogenität aus, welche die Vielseitigkeit von Kunst und Kultur widerspiegelt. Die Kulturelle Bildung stellt dabei einen Schwerpunkt dar. Des Weiteren hat Schloss Hartenfels aufgrund der herausgehobenen Qualität und der überregionalen Bedeutung eine Sonderstellung.
Gedenkstätten nach dem Sächsischen Gedenkstättengesetz sind authentische Orte, die an wichtige politische und / oder historische Ereignisse oder Personen erinnern, die in der Regel auch Dauerausstellungen zur Geschichte des Ortes und den Kontexten seiner geschichtlichen Funktion bieten.
4.1 Kunst und Kultur
Fördervoraussetzungen:
Beachtung von Strukturqualität:
- geschultes Personal: Hoch- oder Fachschulausbildung und / oder mehrjährige Tätigkeit im Bereich Kunst und Kultur
- Erfahrungen mit Projektarbeit und / oder spartenspezifischem, bedarfsorientiertem Charakter der Maßnahme / des Projektes
- Öffentlichkeitsarbeit
- möglichst barrierefreie Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten
Beachtung von Prozessqualität:
- inhaltlich-organisatorische Potentiale für Anpassungen des Konzepts
- Möglichkeiten des Experimentierens, der projektabhängigen Realisierung und Umsetzung eines Produkts, Gegenstands oder Inhalts
- Möglichkeit des Scheiterns mit Notwendigkeit der Reflexion im Prozess
- generationsübergreifende und aktivierende Projektansätze
Beachtung von Ergebnisqualität:
- Darstellung und Begründung der erreichten Teilnehmerzahlen, Veranstaltungen, Workshops etc.
- Maßnahmen- / Projektdokumentation
Förderung:
Gefördert werden u. a.
I. Kultureinrichtungen, hauptamtlich geleitete nichtkommerzielle Galerien, Kunst- und Kulturprojekte, Kunst- und Kulturveranstaltungen, Symposien, Pleinairs und Ausstellungen, die allen Künstlern / Kulturschaffenden und Nutzern offen stehen, die die Bedingungen zur freien künstlerischen Entfaltung schaffen und bei denen mindestens einer der folgenden Aspekte inhaltlich gegeben ist:
- Erprobung neuer künstlerischer Ausdrucksformen
- Erhaltung und Vermittlung kulturhistorischer Werte
- Projekte, die identitätsstiftend für die Region wirken
- Medienpädagogische und filmkulturelle Bildungsarbeit
- angemessene Berücksichtigung und Einbindung von regionalen Künstlern / Kulturschaffenden
II. Gedenkstätten, die von einer qualifizierten Fachkraft entsprechend dem Profil der Einrichtung betreut werden. Dabei müssen regelmäßige und / oder kontinuierliche Öffnungszeiten gewährleistet sein. Gedenkstätten sollten pädagogische Angebote unterbreiten.
Förderung Institutionen und Projekte in freier Trägerschaft:
höchstens bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
Förderung Projekte in kommunaler Trägerschaft:
höchstens bis zu 33 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
Die Förderung des Austellungsbereiches von Schloss Hartenfels wird grundsätzlich unabhängig vom spartenspezifischen Fördersatz bewertet und gesondert jährlich festgelegt.
4.2 Kulturelle Bildung
Fördervoraussetzungen:
Kulturelle Bildung als lebenslanges, lebensbegleitendes Lernen mit den Künsten umfasst die Vielfalt von künstlerisch-ästhetischer Ausdrucksformen.
Förderung:
a) Maßnahmen der Kulturellen Bildung im Rahmen von Regelanträgen, welche zudem vom Kulturraum als regional bedeutsame Projekte Dritter über Teil 2 Buchst. C. der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung des SMWK beantragt werden können
- die insbesondere Akteure aus dem Kulturraum einbeziehen
- mit praxisorientierter Betätigung von Rezipienten
- Modellprojekte
- Kooperationsprojekte
Förderung: in der Regel höchstens bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (inklusive SMWK-Anteil bis maximal 92 Prozent)
b) Maßnahmen im Rahmen von kulturraumeigenen Programmen
- Entwicklung, Ausbau von Partnerschaften zwischen Kultureinrichtungen, Kulturschaffenden und Bildungseinrichtungen innerhalb des Kulturraumes
- mit praxisorientierter Betätigung von Rezipienten
Der Kulturraum kann Programme zur Kulturellen Bildung entwickeln und in den dabei festgesetzten Rahmenbedingungen eine Förderung von Einzelmaßnahmen vornehmen.
Förderung: in der Regel höchstens bis zu 92 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
c) Maßnahmen, die im Rahmen von kulturraumeigenen Projekten über Teil 2 Buchst. C. der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung des SMWK beantragt und qualifiziert werden:
- Schaffung von Rahmenbedingungen, um das Angebot auf ein höheres qualitatives und quantitatives Niveau zu heben
- Eröffnung neuer Handlungsräume in der Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen mit Kulturschaffenden, Künstlern und Kultureinrichtungen
- systematischer Aufbau von stabilen und nachhaltigen Kooperationen
Förderung: Maßnahmen, die unter diesen Punkt fallen, können voll finanziert werden, da bei diesen Projekten der Kulturellen Bildung die Entwicklung, Qualifizierung und Erprobung im Vordergrund steht.
5 Soziokultur / Kulturhäuser
Spartenspezifik:
Soziokulturelle Arbeit und Projekte an Kulturhäusern zeichnen diese Sparte aus.
Dabei orientieren sich Einrichtungen und Projekte der Soziokultur in ihren Angeboten und ihrer Ausrichtung am Kriterienkatalog Soziokultur des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e. V. Das unverwechselbare Profil der soziokulturellen Zentren und Initiativen darf in seiner Eigenart dabei nicht durch Sportangebote, Kinder- und Jugendarbeit oder durch Sozialarbeit dominiert sein, welche jedoch Bestandteil der Angebotsstruktur sein können.
Unter Bereitstellung der institutionellen Basis der Kulturhäuser durch den Antragsteller werden hier Projekte durchgefüht, welche zielgruppenspezifisch allen Arten künstlerischen Wirkens Raum bieten.
5.1 Soziokultur
Fördervoraussetzungen:
Beachtung von Strukturqualität:
- Soziokulturelle Zentren sind Kultureinrichtungen und verstehen sich als regionale Institutionen. Sie bieten infrastrukturelle wie inhaltliche Plattformen für ein weit gefasstes zivilgesellschaftliches (bürgerschaftliches) Engagement.
- Aufgrund ihrer vielfältigen Aufgaben- und Angebotsstruktur weisen soziokulturelle Einrichtungen und Maßnahmen komplexe Personal- und Finanzierungsstrukturen auf.
- Beschäftigung von fest angestelltem Leitungs- bzw. qualifiziertem Fachpersonal.
Beachtung von Prozessqualität:
- Die Arbeitsweisen bzw. die Angebote sind sparten- (genre-) und generationsübergreifend, niedrigschwellig, aktivierend, integrierend, gemeinwesenorientiert und ermöglichen Teilhabe. Sie ermöglichen und befördern zwischenmenschliche Kommunikation.
- Die Besonderheit soziokultureller Arbeit ist ihre teilweise experimentelle Ausrichtung mit der Inkaufnahme des Scheiterns.
Beachtung von Ergebnisqualität:
- Die Qualität soziokulturellen Wirkens basiert auf der Ausgewogenheit von Vielfalt, genrespezifischer Inhaltsvermittlung und der Anzahl der Teilnehmer / Gäste, bezogen auf das Angebotsformat.
- Nachhaltigkeit im Sinne permanenter Angebote und beständiger, langfristiger Existenz.
- Soziokultur trägt mit regionalen Kulturinstitutionen und Projekten unter der Ägide „Kultur für alle, Kultur von allen“ dazu bei, die territoriale Bindung von Menschen durch Identitätsstiftung zu stärken.
Förderung:
Förderung Projekte und institutionelle Förderung:
höchstens bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
5.2 Kulturhäuser
Fördervoraussetzungen:
Beachtung von Strukturqualität:
- Kulturhäuser als zentrale kulturelle Institutionen mit regionaler Ausstrahlung müssen eine Plattform für künstlerische und kulturelle Angebote bieten.
- Sie sind Veranstaltungsorte und Plattform für alle Arten künstlerischer Ausdrucksformen und Darbietungen.
Beachtung von Prozessqualität:
- Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Vermittlung kultureller Erlebnisse.
- Die Angebote sind zielgruppen- und bedarfsorientiert. Sie richten sich an alle Generationen, sind von Genrevielfalt geprägt und streben ein hohes Maß an ästhetischer Bildung an.
- Kulturhäuser können Orte kultureller Projektarbeit sein.
- Kulturhäuser bieten kulturellen Aktivitäten Raum und Infrastruktur.
Beachtung von Ergebnisqualität:
- Der Erfolg der Kulturhausarbeit basiert auf der Ausgewogenheit von verschiedenen Angeboten, Qualität der Inhaltsvermittlung, Besucherresonanz und Kosten.
Zur Antragstellung gehören weiterhin:
- eine kurze Auflistung der Tätigkeiten des gesamten Kulturhauses,
- der Vorjahres-Veranstaltungsplan der Einrichtung mit den dazugehörigen Besucherzahlen,
- die inhaltliche und finanzielle Planung des beantragten Förderjahres unter Angabe der Genre und Anzahl der geplanten Veranstaltungen.
Förderung:
Förderfähig sind nichtkommerzielle Veranstaltungen:
- Aufführungen (z. B. Schauspiel, Musiktheater, Ballett, Musical)
- Figuren- / Puppentheater
- Klassische Konzerte, insbesondere in Kooperation mit den Professionellen Kulturorchestern aus dem Kulturraum
- Konzerte im Bereich Rock, Pop, Jazz, Folk, Hip-Hop, Punk, Gospel usw.
- Kleinkunst, Kabarett und Comedy
- Lesungen, Vorträge
- Filmvorführungen, Multimedia-Vorträge
- Kinderveranstaltungen
- klassischer Ausdruckstanz
- modernes Tanztheater
- Kulturelle Bildung
- Seniorenarbeit
Dem Projektantrag muss der Gesamthaushalt des Kulturhauses beigefügt sein. Die Einnahmen und Ausgaben des Projektantrags müssen nachvollziehbar als Teil des Gesamthaushaltes erkennbar und prozentual anteilig ausgewiesen sein.
Förderung Projekte:
höchstens bis zu 33 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
6 Struktur- und Investitionsmaßnahmen
Der Freistaat Sachsen stellt für Strukturmaßnahmen und Investitionen in kulturellen Einrichtungen über § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG sowie aus Kapitel 12 05 Titel 883 02 des jährlichen Haushaltsplanes regelmäßig finanzielle Mittel zur Verfügung. Für Strukturmaßnahmen gilt dabei die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Bewilligung von Zuwendungen für Strukturmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes (VwV Zuwendungen Strukturmaßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz). Die Investitionsmittel werden dem Kulturraum regelmäßig zur eigenverantwort-lichen Bewirtschaftung zugewiesen.
6.1 Strukturmaßnahmen
Strukturmaßnahmen sind Maßnahmen zur nachhaltigen Veränderung von Aufgabenwahrnehmung, Organisations- oder Personalstruktur. Strukturmaßnahmen können Investitionen beinhalten, sofern diese dem Maßnahmeziel dienen.
Förderung:
Mit einer Förderung des Freistaates Sachsen nach den Maßgaben der VwV Zuwendungen Struktur-maßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz liegen die Vorraussetzung für eine Beteiligung des Kulturraumes an der Finanzierung der Strukturmaßnahme vor. In der Regel beträgt diese 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
6.2 Investitionsmaßnahmen
Investitionen sind Ausgaben für Baumaßnahmen, den Erwerb von beweglichen Sachen (soweit diese nicht im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr vollumfänglich als Aufwand gebucht werden) und unbeweglichen Sachen (Anwendung kameraler Investitionsbegriff der Sächsischen Haushaltsordnung).
Förderung:
Turnusmäßig beinhalten die spartenspezifischen Ausgaben der Anträge nach Nummer 1 bis 5 dieser Anlage ebenfalls Investitionen. Entscheidet sich der Kulturraum zur Finanzierung dieser Ausgaben aus den Zuweisungen des Freistaates Sachsen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG sowie Kapitel 12 05 Titel 883 02 liegt die Beteiligung des Kulturraumes für die Investitionen aus diesen Mitteln regelmäßig bei 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Gleiches gilt für gesonderte Anträge auf Investitionsförderung. In Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers kann der Gesamtförderanteil des Kulturraumes bis maximal 90 Prozent betragen.
Von der Förderung sind ausgeschlossen:
- Einrichtungen, Projekte, Veranstaltungen oder andere Angebote, die sich gegen Demokratie, Freiheit, Vielfalt und Menschenwürde richten, sowie gruppenbezogen menschenfeindlich agieren und auftreten
- Veranstaltungen, bei denen die Kultur zweitrangig ist (nur den Rahmen bildet)
- Einrichtungen und Projekte mit örtlicher Bedeutung
- Bildungseinrichtungen und Heimatstuben
- nebenberufliche Bibliotheken (außer für ÖVK der GBV (VZG))
- Archive (außer in Museen, Gedenkstätten und Austellungen)
- Kulturhäuser und Zirkusse als Einrichtung (Institution)
- Freizeitstätten und Treffs
- Tierparks und -gärten, Zoos und Streichelgehege
- Einzelmaßnahmen bezogen auf Tourismus
- Forschung (außer bei Mussen, Gedenkstätten, Austellungen und Projekten der Bürgerforschung (citizen science))
- Benefizveranstaltungen als Einzelveranstaltungen
- Publikationen als Einzelprojekte
- Stipendien und Spenden
- Erstellung und Publikation von Ortschroniken
- kommerzielle Veranstaltungen einschließlich Karneval, Guggemusik u. ä.
- Agenturen als Antragsteller
- Maßnahmen zur Stärkung der Kulturellen Bildung im Freistaat Sachsen, die nach Teil 2 Buchst. D. der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung vom SMWK gefördert werden
Keine Förderfähigkeit im Rahmen von förderfähigen Maßnahmen:
- Investitionen in Gebäude und Anlagen, die nicht dem Antragsteller gehören
- Repräsentationskosten und Catering, die nicht im branchenüblichen Rahmen liegen
- Umsatzsteuer (außer nichtabzugsfähige Vorsteuer)
- Kapitalanlagen
- Abschreibungen
- Zinsen und Tilgungen für aufgenommene Kredite, wenn sie nicht mit der geförderten Zweckerfüllung im Einklang stehen
- buchhalterische Haushaltsvorgänge, denen kein haushalts- und kassenwirksamer Geldmittelabfluss beim Antragsteller gegenübersteht
- unbare Leistungen
Weiterhin von der Förderung ausgeschlossen ist Folgendes, insofern es nicht integraler und inhaltlich konzeptioneller Bestandteil der Einrichtung ist:
- Feste und Feiern (wie z. B. Jubiläums- und Brauchtumsveranstaltungen, Stadt-, Gemeinde-, Vereins-, Heimat-, Park-, Garten-, Burg- und Schlossfeste, Weihnachtsveranstaltungen)
- Kräuter- und Heilgärten
- Märkte und Messen (wie z. B. Handwerker-, Kunsthandwerks-, Verkaufsmärkte), Familientage
- Park- und Gartenpflege
- Gesellige Tanz- und Musikveranstaltungen (gesellige Veranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen die künstlerischen Belange nicht den überwiegenden Teil ausmachen)