Satzung des Kulturraumes Leipziger Raum in der Fassung vom 05.03.2018

Aufgrund von § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz - SächsKRG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Konvent des Kulturraumes Leipziger Raum in seiner Sitzung am 05.03.2018 folgende Satzung des Kulturraumes Leipziger Raum beschlossen:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Gebiet, Mitglieder, Sitz und Name des Kulturraumes

(1) Das Gebiet des Zweckverbandes Kulturraum Leipziger Raum umfasst die Gebiete seiner Mitglieder. Mitglieder des Zweckverbandes sind die Landkreise Leipzig und Nordsachsen gemäß § 1 Absatz 3 Sächsisches Kulturraumgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Borna und führt den Namen

"Kulturraum Leipziger Raum".

§ 2 Aufgaben des Kulturraumes

Der Kulturraum fördert im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel und nach näherer Maßgabe der von ihm erlassenen Förderrichtlinie die jährlich festzulegenden kulturellen Einrichtungen und Maßnahmen von regionaler Bedeutung – unabhängig ihrer Trägerschaft oder Rechtsform.

§ 3 Organe des Kulturraumes

Organe des Kulturraumes sind der Kulturkonvent, der Vorsitzende des Kulturkonvents und der Kulturbeirat.

§ 4 Siegel

Der Kulturraum Leipziger Raum führt ein Siegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.

Teil 2
Geschäftsführung

§ 5
Zuständigkeit des Kulturkonvents

(1) Der Kulturkonvent ist das Hauptorgan des Kulturraumes. Er nimmt alle Aufgaben des Kulturraumes wahr, soweit nicht der Vorsitzende des Kulturkonvents oder der Kulturbeirat zuständig sind.

(2) Der Kulturkonvent beschließt insbesondere über

  1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Satzung gemäß § 4 Absatz 2 Sächsisches Kulturrraumgesetz in der jeweils gültigen Fassung sowie die Geschäftsordnung;
  2. die Berufung von Kultursachverständigen in den Kulturbeirat gemäß § 4 Absatz 7 Sächsisches Kulturraumgesetz in der jeweils gültigen Fassung;
  3. die Erstellung und Fortschreibung der Kulturentwicklungsplanung sowie der Förderrichtlinie des Kulturraumes;
  4. einen Ausschließungsgrund bei Befangenheit eines Mitgliedes des Kulturkonvents;
  5. den Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie die Feststellung des Jahresabschlusses, mittelfristige Finanzplanung, Aufstellung der Förderliste und Festsetzung der Höhe der jährlichen Kulturumlage gemäß § 4 Absatz 2 Sächsisches Kulturraumgesetz in der jeweils gültigen Fassung;
  6. die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben über 50.000 Euro im Einzelfall;
  7. die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass fälliger Ansprüche des Kulturraumes, soweit der jeweilige Fall den Betrag von 13.000 Euro übersteigt sowie die Initiierung von Rechtsstreitigkeiten bzw. Abschlüssen von Vergleichen oberhalb eines Streitwertes von 26.000 Euro;
  8. den Beitritt zu anderen Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts zum Zwecke der Trägerschaft bzw. Beteiligung an kulturellen Einrichtungen sowie den Austritt aus diesen;
  9. die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten, die in einer gesonderten Satzung zu regeln ist;
  10. die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs für die Mitglieder, die für die Erledigung der Aufgabe „Kultursekretariat” Personal- und Sachmittel zur Verfügung stellen;
  11. sonstige Angelegenheiten, die wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Kulturraum vom Vorsitzenden des Kulturkonvents vorgelegt worden sind oder deren Vorlage der Kulturkonvent verlangt hat und
  12. die Grundsätze der Verwaltung des Kulturraumes.

§ 6 Zusammensetzung und Stimmverteilung des Kulturkonvents

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Kulturkonvents sind die Landräte der Mitglieder des Kulturraumes. Sie gehören dem Kulturkonvent für die Dauer ihrer Amtszeit als Landrat an.

(2) Als beratende Mitglieder gehören dem Kulturkonvent je zwei von den Kreistagen der Mitglieder des Kulturraumes gewählte Vertreter sowie der Vorsitzende des Kulturbeirates an. Ihre Amtszeit entspricht der Wahlperiode der Kreistage. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus.

(3) Die Landräte werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Der Vorsitzende des Kulturbeirates wird durch seinen vom Kulturbeirat gewählten Stellvertreter vertreten. Für die übrigen Mitglieder des Kulturkonvents werden die Stellvertreter durch die Kreistage gewählt.

§ 7 Beschlussfassung

(1) Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Kulturkonventes gelten die gesetzlichen Regelungen des § 19 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 47 Absatz 2 Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 1 Absatz 5 Sächsisches Kulturraumgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Insbesondere gilt Folgendes:
1. Der Kulturkonvent ist beschlussfähig, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist.
2. Ist der ordnungsgemäß einberufene Kulturkonvent nicht beschlussfähig, beruft der Vorsitzende des Kulturkonvents nach Maßgabe des § 39 Absätze 2 bis 7 Sächsische Gemeindeordnung in der jeweils gültigen Fassung unverzüglich eine zweite Sitzung ein.
3. Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nicht anders geregelt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung wird bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
4. Die Sitzungen des Kulturkonvents sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nicht öffentliche Verhandlung erfordern.

§ 8 Vorsitzender des Kulturkonvents

(1) Der Vorsitzende des Kulturkonvents führt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben.
Er leitet das Kultursekretariat und vertritt den Kulturraum nach außen. Er bereitet die Sitzungen des Kulturkonvents vor, beruft sie ein, leitet sie und vollzieht die Beschlüsse des Kulturkonvents.
Weitere Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Kulturkonvent gibt.

(2) Der Vorsitzende des Kulturkonvents kann einzelne Aufgaben Bediensteten des Kultursekretariates übertragen.
Die Übertragung laufender Verwaltungsangelegenheiten ist zustimmungsfrei.
Der Kulturkonvent ist hierüber zu unterrichten.

(3) Dem Vorsitzenden des Kulturkonvents werden weiterhin folgende Aufgaben zur dauernden Erledigung übertragen:

1. die Stundung, die Niederschlagung oder der Erlass fälliger Ansprüche bis zum Betrag von 13.000 Euro
2. die Führung vom Kulturraum initiierten Rechtsstreitigkeiten und der Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von 26.000 Euro
3. die Bewilligung außer- und überplanmäßiger Ausgaben bis zu 50.000 Euro im Einzelfall.

§ 9 Kulturbeirat

(1) Der Kulturbeirat berät den Kulturkonvent in allen fachlichen Angelegenheiten. Er hat insbesondere das Recht, dem Kulturkonvent Entscheidungsvorschläge zur Beschlussfassung vorzulegen. Bei bedeutenden, grundlegenden kulturfachlichen Angelegenheiten soll er vor der Beschlussfassung des Kulturkonventes gehört werden.

(2) Der Kulturbeirat besteht aus mindestens 12 Mitgliedern.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder entspricht der kommunalen Wahlperiode der Kreistage. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(4) Der Kulturbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10 Kultursekretariat

(1) Der Kulturraum unterhält ein Kultursekretariat zur Erledigung seiner laufenden Verwaltungsaufgaben. Das Kultursekretariat wird vom Vorsitzenden des Kulturkonvents geleitet gemäß § 4 Absatz 6 Sächsisches Kulturraumgesetz in der jeweils gültigen Fassung. Das Kultursekretariat hat seine Geschäftsstelle in Grimma.

(2) Der Konventsvorsitzende beruft die Kultursekretärin / den Kultursekretär als leitende/n Bedienstete/n des Kulturraumes im Einvernehmen mit dem Konvent.

(3) Der Kulturraum stellt zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben hauptamtliche Bedienstete an. Darüber hinaus kann sich der Kulturraum zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben der Mitarbeiter der Mitglieder bedienen. Diese erhalten einen angemessenen Kostenausgleich aus Mitteln des Kulturraumes (gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 10). Die Höhe des Kostenausgleiches ist in einer Vereinbarung zwischen Kulturraum und betroffenem Mitglied zu regeln.

(4) Im Bewilligungsverfahren entscheidet das Kultursekretariat im Auftrag des Konventvorsitzenden auf Grundlage der vom Kulturkonvent beschlossenen Förderliste und der vom Kulturkonvent verabschiedeten Haushaltssatzung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Ablehnung nicht fristgerechter bzw. unvollständiger Anträge erfolgt durch das Kultursekretariat im Auftrag des Konventvorsitzenden als Angelegenheit der laufenden Verwaltung.

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit, Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Kulturkonvents einschließlich des Vorsitzenden des Kulturkonvents sowie dessen Stellvertreter und die Mitglieder des Kulturbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit ist nach Maßgabe des § 21 Sächsischer Gemeindeordnung in der jeweils gültigen Fassung und § 5 Absatz 2 Nummer 9 dieser Satzung in einer gesonderten Satzung (Entschädigungssatzung) zu regeln.

Teil 3
Wirtschaftsführung

§ 12 Kulturkasse

(1) Die Finanzen des Kulturraumes werden im Kultursekretariat unter Leitung des Vorsitzenden des Kulturkonvents in der Kulturkasse verwaltet.

(2) Für die Wirtschaftsführung gelten die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechend. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) In die Kulturkasse fließen insbesondere folgende Mittel:
1. die auf den Kulturraum entfallenden Zuweisungen des Freistaates Sachsen (§ 6 Absatz 2 Sächsisches Kulturraumgesetz in der jeweils gültigen Fassung),
2. die von den Mitgliedern des Kulturraumes erhobene Kulturumlage (§ 6 Absatz 3 Sächsisches Kulturraumgesetz in der jeweils gültigen Fassung),
3. sonstige Einnahmen und Zuwendungen aller Art.

 Teil 4 Sonstiges

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Aufgabe der örtlichen Rechnungsprüfung wird von den Rechnungsprüfungsämtern der Mitglieder des Zweckverbandes Kulturraum wahrgenommen. Die Rechnungsprüfung erfolgt im Wechsel von zwei Jahren durch die Rechnungsprüfungsämter der Mitglieder des Zweckverbandes. Der Kulturkonvent legt die Reihenfolge fest.

§ 14 Auflösung und Abwicklung

(1) Der Kulturraum ist während der Geltungsdauer des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der jeweils gültigen Fassung unauflösbar.

(2) Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Kulturraumes auf die Mitglieder im Verhältnis ihrer Beteiligung nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 dieser Satzung über, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Kulturraum gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, sofern die Abwicklung dies erfordert. Der Kulturkonvent entscheidet über die zur Abwicklung im Einzelnen notwendigen Maßnahmen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Sächsischen Amtsblatt.

(2) Notbekanntmachungen sind durch Aushang in den Landratsämtern der Mitglieder zu veranlassen:

Landratsamt Leipzig
Stauffenbergstraße 4
04552 Borna

Landratsamt Nordsachsen
Schlossstraße 27
04860 Torgau.

§ 16 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.03.2015 (Sächsisches Amtsblatt Nummer 19/2015 vom 7. Mai 2015) außer Kraft.

Borna, den 05.03.2018

gez.
Henry Graichen
Konventsvorsitzender

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