Sächsisches Kulturraumgesetz
Auf der Grundlage des Sächsischen Kulturraumgesetzes ( SächsKRG ) vom 20.01.1994 wurden am 01.08.1994 die Kulturräume im Freistaat Sachsen gegründet.
Aktuell sind das:
- Kulturraum Leipziger Raum
- Kulturraum Stadt Leipzig
- Kulturraum Meißen - Sächsische Schweiz - Osterzgebirge
- Kulturraum Stadt Dresden
- Kulturraum Vogtland - Zwickau
- Kulturraum Stadt Chemnitz
- Kulturraum Oberlausitz - Niederschlesien
Nach § 2 Abs. 1 SächsKRG ist im Freistaat Sachsen die Kulturpflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise. Der Kulturraum unterstützt die Träger kommunaler Kultur bei ihren Aufgaben von regionaler Bedeutung, insbesondere bei deren Finanzierung und Koordinierung (§ 2 Abs. 2 SächsKRG).
Das Sächsische Kulturraumgesetz ist einmalig in der Bundesrepublik Deutschland.
Mit den Kulturräumen wurde eine Ebene geschaffen, auf der die Kommunen gemeinsame Verantwortung für regional bedeutsame kulturelle Einrichtungen und Vorhaben tragen und dabei vom Land mit einem gesetzlich garantierten Betrag unterstützt werden. Sachsen schuf damit ein eigenständiges Modell, wie in der Pflege und Förderung von Kultur die Solidarität der Kommunen und die Solidarität von Land und Kommunen in wirkungsvoller Weise zusammengeführt werden. Dabei bleibt die wesentliche finanzielle und strukturelle Kompetenz bei den Gemeinden und Landkreisen, auch wenn kulturpolitische Entscheidungen gemeinsam getroffen werden. Auf der Basis des Kulturraumgesetzes tragen die Kulturräume solidarische Verantwortung für jene kulturellen Institutionen und Projekte, die über die Bedeutung einer Kommune oder eines engeren lokalen Bereiches hinausgehen. Insbesondere gilt das für solche kulturellen Angebote, die für das Selbstverständnis der Region von Bedeutung sind und auf den gesamten Kulturraum ausstrahlen. [1]
Im Rahmen des interregionalen Kulturlastenausgleiches unterstützt der Freistaat solidarisch die Förderung der Kulturpflege in den Kulturräumen mit jährlich mindestens 94.700.000 Euro.
Im regionalen Kulturlastenausgleich findet das Solidarprinzip seinen Ausdruck in der gemeinschaftlichen Finanzierung der Kulturkasse durch die von den Kulturräumen erhobene Umlage sowie in der solidarischen Förderung jener regional bedeutsamen Einrichtungen im Kulturraum, die von einzelnen Kommunen nicht ausreichend zu finanzieren wären. Von den kulturellen Einrichtungen wird im Gegenzug erwartet, dass ihr kulturelles Angebot den interessierten Bürgern des gesamten Kulturraumes zur Verfügung steht. [1]
[1] Kulturräume in Sachsen-Zwischenbericht 1999; Freistaat Sachen, Sächsisches Staatsministerium für Wissenschalft und Kunst, Dresden 1998; S. 8