Antragstellung Struktur- und Investitionsmaßnahmen

Hier finden Sie alles Wissenswertes für die Antragstellung für Zuwendungen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG (Strukturmaßnahmen) und für Investitionsmittel aus Kapitel 12 05 Titel 883 02 (Verstärkungsmittel für Investitionen).

  • Strukturmaßnahmen

    Der Vollzug erfolgt nach der geltenden VwV Zuwendungen Strukturmaßnahmen SächsKRG.

    Für Strukturmaßnahmen können demnach jährlich über den Kulturraum Leipziger Raum Zuwendungen beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) beantragt werden. Zuwendungen können nur von den Trägern von Kultureinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 SächsKRG gestellt werden.  Strukturmaßnahmen sind Maßnahmen zur nachhaltigen Veränderung von Aufgabenwahrnehmung, Organisations- oder Personalstruktur. Strukturmaßnahmen können Investitionen beinhalten, sofern diese dem Maßnahmeziel nach Satz 2 der VwV dienen. Das mit Strukturmaßnahmen verbundene Ziel ist regelmäßig die Erzielung von Effizienzgewinnen und / oder Hebung von Synergien.

    Zuwendungsfähige Ausgaben für Strukturmaßnahmen sind:

    • Personalausgaben, die zur Durchführung der Strukturmaßnahme notwendig sind, insbesondere Abfindungszahlungen, sofern sie angemessen und tarif- oder einzelvertraglich geschuldet sind;
    • Ausgaben für Rechtsberatung;
    • Ausgaben für sonstige Beratungsleistungen einschließlich Gutachten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strukturmaßnahme;
    • sonstige Sachausgaben zur Umsetzung der Strukturmaßnahme, zum Beispiel Gerichts- und Notarkosten;
    • Ausgaben für die Anschaffung von Grundstücken und Gebäuden einschließlich Beschaffungsnebenkosten;
    • Ausgaben für Baumaßnahmen gemäß DIN 276; g.Ausgaben für Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände.

    Die Maßnahme soll einen Mindestumfang von 50.000 Euro haben oder die Höhe der beantragten Zuwendung mindestens 25.000 EUR betragen. Neben Eigenmitteln i. H. v. 10 v. H., einem Sitzgemeindeanteil i. H. v. 5 v. H. und einer Beteiligung des Kulturraumes i. H. v. 5 v. H. kann eine Förderung durch das SMWK i. H. v. 50 v. H. bereitgestellt werden.

    Eine Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift entfällt, wenn dem Antragsteller für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben desselben Vorhabens Zuwendungen des Freistaates Sachsen aus anderen Förderprogrammen gewährt werden.

    Grundvoraussetzung für eine Förderung ist ein aussagefähiges konkretes Strukturkonzept (klar definierter Beginn und Ende der Maßnahme; zeitlich und inhaltlich klar beschrieben [Beschreibung IST-Zustand, Beschreibung Änderungsbedarf, Beschreibung Umsetzung Änderungsbedarf und Beschreibung SOLL-Zustand / Ziel]) mit entsprechender finanzieller Untersetzung. Insbesondere sind Aussagen / Beschreibungen zum konkreten Änderungsbedarf (personell, kostenseitig) wichtig. Zudem bedarf es einer Beschreibung der konkreten Umsetzungsmaßnahmen sowie einer Beschreibung des nach Abschluss der Strukturwandlung zu erreichenden (und abrechenbaren) SOLL-Zustandes einschließlich der hierfür jeweils veranschlagten Ausgaben und deren Finanzierung – ggf. in mehreren Jahresscheiben. Bestandteil der Unterlagen ist demnach auch eine aktuelle und potentielle Personalbedarfsplanung (Stellenplan, etc.) einschließlich notwendiger Personalausgaben. Wichtig ist zudem auch die avisierte Kostenplanung für die Zeit nach Abschluss der Maßnahme, um aufzuzeigen, dass und wie die Einrichtung nach Abschluss der Strukturmaßnahme laufend ausfinanziert ist.

    Sofern im Antrag auf das „Generieren von organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Synergieeffekten“ u. ä. verwiesen wird, sind diese Effekte und deren Umfang konkret und plausibel aufzuzeigen, zu beschreiben und kostenseitig zu untersetzen. Sofern die in Aussicht genommene Strukturmaßnahme einen längeren Zeitraum umfasst, der die Dauer eines Haushaltsjahres überschreitet, ist die Planung nach Jahren getrennt aufzuzeigen. Zudem müssen alle Beteiligten (Träger und Kulturraum) von Beginn an erklären, dass die feste Absicht besteht, das mehrjährige Konzept auch durchzuführen (schriftliches Bekenntnis). Eine Anfinanzierung ohne klare Aussicht auf Abschluss der Maßnahme durch den Träger und den Kulturraum ist nicht statthaft. Mittel, auch für die Vergangenheit, können zurückzufordert werden, wenn das Konzept nicht im beschriebenen Umfang erfolgreich umgesetzt wird und der Förderzweck insoweit nicht erfüllt würde. Ziel der Förderung sind tatsächliche strukturelle Veränderungen. Die Erarbeitung von Konzepten / Gutachten etc. ohne konkrete Umsetzungsschritte ist keine förderfähige Strukturmaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG. Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die für die Umsetzung der Strukturmaßnahmen notwendig sind und unmittelbar durch deren Umsetzung anfallen - strukturwandlungsbedingte zusätzliche Ausgaben des Projektes. Die Mitfinanzierung von z. B. bereits vorhandenem dauerhaft beschäftigtem Personal über die Strukturmaßnahme scheidet regelmäßig aus, da es sich dabei um keine Strukturmaßnahme i. S. v. § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG handelt, sondern vielmehr um eine laufende Unterstützung einer regional bedeutsamen Einrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsKRG.

    Die Wirtschaftlichkeit verschiedener Maßnahmen (z. B. Kauf von Ausstattungsgegenständen) ist im Wege einer Vergleichsberechnung (Kauf vs. Miete) nachzuweisen.

    Dauerhafte Ausweitungen des Kulturangebots als solches oder eine Verbesserung der Einkommen von Beschäftigten in einer Kultureinrichtung und deren laufende Mitfinanzierung sind keine Strukturmaßnahmen. Eine dauerhafte Erhöhung der Zuschussbedarfe durch Umsetzung der Strukturmaßnahme sollte vermieden werden.

    Anträge für 2024 sind bis zum 30.04.2023 beim Kultursekretariat vorzulegen (Herstellung des Einvernehmens, Beschlussfassung durch den Kulturkonvent, fristgemäße Weiterleitung an das SMWK bis zum 15.10.2022).

    Für Fragen steht Ihnen Frau Masroujah unter 03433 - 243 2985 zur Verfügung.

    Antragsformblatt zum Download

  • Verstärkungsmittel Investitionen

    Die Investitionsmittel aus Kapitel 12 05 Titel 883 02 (Verstärkungsmittel für Investitionen) werden zusätzlich zu den Mitteln nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG (Strukturmittel) auf Beschluss des Landtages zum jeweiligen Doppelhaushalt zur Verfügung gestellt. Nach den Maßgaben (verbindliche Erläuterung) des Haushaltsgesetzgebers handelt es sich hier um zeitlich befristete Verstärkungsmittel an die Kulturräume nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 SächsKRVO ausschließlich für investive Zuweisungen an kulturelle Einrichtungen gem. § 3 Abs. 1 SächsKRG.

    Regelmäßig werden diese Mittel den Kulturräumen zur Eigenbewirtschaftung zugewiesen. Daher hat der Kulturraum in seiner aktuellen Förderrichtlinie Regularien für die Verteilung aufgenommen.

    Anträge für 2024 sind noch bis zum 31.03.2024 an das Kultursekretariat des Kulturraumes Leipziger Raum zu richten. Die Anträge für 2025 sind bis zum 31.08.2024 bzw. bis zum 31.03.2025 an das Kultursekretariat des Kulturraumes Leipziger Raum zu richten.

    Für Fragen steht Ihnen Frau Masroujah unter 03433 - 243 2985 zur Verfügung.

    Antragsformblatt zum Download

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