1 Museen
2 Professionelle Kulturorchester und Musik
3 Öffentliche Bibliotheken
4 Kunst und Kultur / Kulturelle Bildung
4.1 Kunst und Kultur
4.2 Kulturelle Bildung
5 Soziokultur / Kulturhäuser
5.1 Soziokultur
5.2 Kulturhäuser
6 Struktur- und Investitionsmaßnahmen
6.1 Strukturmaßnahmen
6.2 Investitionsmaßnahmen
Inhaltliche Förderschwerpunkte
In der nachfolgenden Aufführung der Förderschwerpunkte werden die jeweiligen Sparten nach folgender Systematik betrachtet:
Spartenspezifik: Darstellung der Spezifik des Förderbereiches
Fördervoraussetzungen: Bezug zu fachlichen Voraussetzungen
Förderung: Aussagen zur Förderhöhe
Anträge können Teile beinhalten, die inhaltlich anderen Förderbereichen als dem Hauptförderbereich zuzuordnen sind. Diese werden dann fachlich nach den jeweils zutreffenden Förderbereichen beurteilt.
Zudem werden die Rahmenbedingungen der Förderung für Struktur- und Investitionsvorhaben beschrieben.
1 Museen
Spartenspezifik:
Die musealen Einrichtungen müssen der Richtlinie der aktuellen Definition des International Council of Museums (ICOM) entsprechen. Definition: "Ein Museum ist eine nicht gewinnorientierte, dauerhafte Institution im Dienst der Gesellschaft, die materielles und immaterielles Erbe erforscht, sammelt, bewahrt, interpretiert und ausstellt. Öffentlich zugänglich, barrierefrei und inklusiv, fördern Museen Diversität und Nachhaltigkeit. Sie arbeiten und kommunizieren ethisch, professionell und partizipativ mit Communities. Museen ermöglichen vielfältige Erfahrungen hinsichtlich Bildung, Freude, Reflexion und Wissensaustausch." (26. Generalkonferenz des ICOM, 24.08.2022)
Fördervoraussetzungen:
Die Museen werden in folgende Kategorien untergliedert:
Kategorie A
- hauptamtliche Leitung mit mindestens 0,75 Vollzeitäquivalent (VZÄ) mit einem der Einrichtung entsprechenden akademischen Abschluss und
- Öffnungszeiten von mindestens 30 Stunden / Woche, davon mindestens 5 Stunden an Wochenenden (Angebote zu Führungen außerhalb der Öffnungszeiten und jahreszeitenbedingte Schließungen sind hierbei zu berücksichtigen)
Kategorie B
Mindererfüllung der Fördervoraussetzung nach Kategorie A, jedoch mindestens:
- Leitung ohne museumsspezifischen Abschluss, aber fachlich qualifiziertes Personal entsprechend dem inhaltlichen Profil und
- museologische Fachbetreuung mit mindestens 6 Stunden / Monat und
- Öffnungszeiten von mindestens 20 Stunden / Woche, davon mindestens 3 Stunden an Wochenenden (Angebote zu Führungen außerhalb der Öffnungszeiten und jahreszeitenbedingte Schließungen sind hierbei zu berücksichtigen)
Gefördert werden können museale Einrichtungen, die folgende Mindestanforderungen erfüllen:
1. Rechtliche Absicherung der Trägerschaft
Sie gewährleistet die Kontinuität des Museums und seiner Arbeit. Eine natürliche Person wird nicht als rechtlich abgesicherte Trägerschaft gewertet.
2. Gewährleistung der materiellen und inhaltlichen Basis durch den Träger
Der Träger gewährleistet eine materielle und inhaltliche Basis sowie eine Finanzierung, die den dauerhaften Betrieb des Museums ermöglicht. Dazu zählen:
- ein dokumentierter Sammlungsbestand, der für Ausstellungen verfügbar ist
- eine Dauerausstellung, die regelmäßig aktualisiert wird
- ein geeignetes und langfristig verfügbares Museumsgebäude sowie
- regelmäßige Öffnungszeiten
3. Keine Gewinnorientierung
IInstitutionen, die in erster Linie auf Gewinne ausgerichtet sind, widersprechen dem von der ICOM definierten Museumsbegriff und gelten im Sinne dieser Förderrichtlinie nicht als Museum.
4. Leitbild und Museumskonzeption
Ein Leitbild und ein daraus abgeleitetes Museumskonzept bilden die Grundlage der Museumsarbeit. Sie sind mit dem Träger und anderen Beteiligten abgestimmt und liegen als Beschluss des Trägers in verbindlicher Form schriftlich vor.
5. Museumsspezifische Qualifikation des Leitungspersonals
Sie stellt sicher, dass die Ziele des Museums auf allen Ebenen kontinuierlich erreicht werden können, je nach Gattung und Größe des Museums.
6. Vorhandensein einer Sammlung
Die Sammlung als Basis eines Museums besteht vorrangig aus originalen Objekten, die sich im Besitz bzw. Eigentum des Museums oder des Trägers befindet. Sie ist kontinuierlich zu erweitern. Bei mangelndem Eigentum ist über eine schriftlich formulierte Willenserklärung sicherzustellen, dass die Sammlung rechtsverbindlich für einen langfristigen musealen Zweck bestimmt ist.
7. Erfüllung musealer Grundaufgaben
Diese leiten sich aus der ICOM-Definition (siehe Spartenspezifik Museen) ab. Das Bewahren von Museumsgut wird realisiert durch: vorbeugenden Schutz durch eine dem Objekt entsprechende Lagerung und Ausstellung, Konservieren bzw. Präparieren, Restaurieren.
8. Erfüllung eines Bildungsauftrages
Das Museum erfüllt als Ort lebenslangen Lernens einen Bildungsauftrag. Es verfügt über eine Dauerausstellung, führt Sonderausstellungen durch und bietet Vermittlungsangebote der Kulturellen Bildung an.
Förderung:
I. Institutionelle Förderung
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen alle fachspezifischen Ausgaben, die zur Betreibung eines Museums notwendig sind. Dazu zählen regelmäßig:
- Lohnkosten für angestellte Mitarbeiter in Museen (nur mit Bezug zum Museumsbetrieb)
- Fachbetreuungsverträge
- Erweiterung der Sammlungen
- Wissenschaftliche Erschließung der Sammlungsbestände
- Konservierung, Präparierung, Restaurierung
- Depotausstattung
- Sicherheits- und Klimatechnik (einschließlich Wartung und Aufschaltung von Sicherheitsanlagen und Brandmeldeanlagen)
- Erneuerung und Erweiterung der Dauerausstellung (inkl. Honorare und Ausstellungsausstattung)
- Vorbereitung und Durchführung von Sonder- und Wanderausstellungen (inkl. Honorare und Leihgebühren)
- Inventarisierung, Dokumentation, Katalogisierung, Forschung
- Museumsspezifische fachwissenschaftliche Publikationen
- Museumsspezifische Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
- Museumsspezifische Veranstaltungen
- Museumspädagogische Projekte und Angebote
- Kunstversicherung (Aufwendungen für die Versicherung der Objekte und der musealen Fachausstattung wie Vitrinen etc.)
- Medientechnik und technische Ausstattung zur Verbesserung des Museumsbetriebes (z. B. Laptops, Tablets, Beamer, Garderoben, Schließfächer, Bestuhlung für Veranstaltungen etc.)
- Honorare für externe Leistungen im Bereich aller museumsspezifischen Grundaufgaben und museumsspezifischen Angebote
Förderung Einrichtungen:
Kategorie A höchstens bis zu 33 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
Kategorie B höchstens bis zu 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
II. Projektförderung
Gefördert werden können Projekte an Museen für einzelne museumsspezifische Vorhaben und Maßnahmen. Förderfähig sind Ausgaben, die dem Projekt direkt zuzuordnen sind.
Förderung Projekte:
Kategorie A und B höchstens bis zu 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
2 Professionelle Kulturorchester und Musik
Spartenspezifik:
Die Sparte zeichnet sich durch Konzerte und Musikreihen, die professionelle Betreuung der Amateurmusik bzw. der Nachwuchsausbildung und vielen weiteren Maßnahmen aus, die das gemeinsame Ziel haben, das musikalische Schaffen der Vergangenheit und Gegenwart einer breiten Bevölkerungsschicht im Kulturraum näherzubringen. Die professionellen Kulturorchester Leipziger Symphonieorchester und Sächsische Bläserphilharmonie haben dabei aufgrund der herausgehobenen Qualität und der überregionalen Bedeutung eine Sonderstellung.
Fördervoraussetzungen:
- Darstellung der geplanten Veranstaltungen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Musiker, Orchester o. ä.
- Darstellung der geplanten Teilnehmerzahlen bzw. Konzertbesucher o. ä.
- Beschreibung, inwiefern eine Einbindung von Musikern bzw. Orchestern, die im Kulturraum ihren Sitz haben, erfolgen soll
- geplante Öffentlichkeitsarbeit
Förderung:
1. Gefördert werden die Leipziger Symphonieorchester gGmbH und die Deutsche Bläserakademie GmbH.
Die Förderung kann auf der Grundlage einer Förderzielvereinbarung mit festgelegten Leistungskriterien, die eine vom Kulturkonvent berufene Orchesterkomission prüft, gewährt werden. In der Förderzielvereinbarung werden Ziele definiert und dazu eine entsprechende Fördersumme bemessen.
2. kirchenmusikalische Veranstaltungen:
Förderfähig sind Honorare und Aufwandsentschädigungen sowie Sachkosten (pauschal, höchstens bis zu 20 Prozent der Honorare und Aufwandsentschädigungen)
3. Gefördert werden nichtkommerzielle Maßnahmen mit folgenden Inhalten:
- Konzerte und Projekte auf dem Gebiet der Vokal- und Instrumentalmusik
- Erhaltung, Pflege und Verbreitung des kulturellen Erbes und Förderung zeitgenössischer Musik
- regional bedeutsame Musikfeste und Konzertreihen mit einer hohen künstlerischen Qualität
- Projekte zur professionellen Betreuung der Amateurmusik
Förderung Einrichtungen und Projekte:
höchstens bis zu 33 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
Die Förderung der Kulturorchester nach Punkt 1. wird grundsätzlich unabhängig vom spartenspezifischen Fördersatz bewertet.
3 Öffentliche Bibliotheken
Spartenspezifik:
Die öffentlichen Bibliotheken sind die einzigen Kultur-, Informations- und Kommunikationszentren in den Kommunen, die den freien Zugang zu einer differenzierten Medienvielfalt als multimediales Dienstleistungszentrum gewährleisten. Die Weiterentwicklung der Kulturellen Bildung als Schwerpunkt und Querschnittsaufgabe der Bibliotheken ist notwendig.
Das Ziel ist die Schaffung zukunftsfähiger Bibliotheken mit einem zeitgemäßen Angebot von Print- und digitalen Medien. Damit wird für die Bevölkerung der Region ein flächendeckendes Netz mit einem qualitativ hochwertigen Medien- und Informationsangebot bereitgestellt und vermittelt.
Unabhängig der Fördervoraussetzungen wird für jede Bibliothek (hauptamtlich und nebenamtlich) die Mitgliedschaft im Verbundkatalog für Öffentlicher Bibliotheken (ÖVK) des Gemeinsamen Bibliotheksverbundes (GBV) der Verbundzentrale Göttingen (VZG) angestrebt.
Fördervoraussetzungen:
Aus Mitteln des Kulturraumes können hauptberuflich, fachlich geleitete Bibliotheken gefördert werden, wenn sie kontinuierliche Arbeit zur flächendeckenden Literatur- und Informationsversorgung leisten. Die Bereitstellung der institutionellen Basis durch den Antragsteller wird vorausgesetzt. Die Jahresstatistik der Deutschen Bibliotheksstatistik (DBS) spiegelt die Leistungen der Bibliothek wider.
Grundlagen für die Bibliotheksarbeit sind:
- freie Zugänglichkeit für alle Alters-, sozialen und Bildungsgruppen
- gültige Satzung bzw. Benutzungsordnung der Bibliothek, die vom Träger der Bibliothek bestätigt wurde
- aktueller, bedarfsorientierter Bestand mit zeitgemäßer Medienvielfalt wird angestrebt
- ansprechende Medienpräsentation und thematische Ausstellungen in der Bibliothek
- eine Erneuerungsrate von mindestens 5 Prozent des Gesamtbestandes und damit ein Zielbestand von 2 aktuellen Medien pro Einwohner wird angestrebt
- benutzerorientierte Öffnungszeiten
- Teilnahme an Verbundlösungen
- Mitgliedschaft im Bibliotheksverband
- aktive Kooperationen mit kommunalen Partnern
- Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz
- zielgruppenorientierte Veranstaltungen
- termingerechte und fachliche Erfassung und Einreichung der Jahresergebnisse unter strikter Einhaltung der Hinweise / Definitionen zur Online-Eingabe der DBS für das jeweilige Berichtsjahr, diese ist dem Antrag für das Folgejahr beizufügen
Dabei werden bibliotheksspezifische Ausgaben unter den aufgeführten Voraussetzungen gefördert:
1. Bibliotheken in Mittelzentren
- die Leitung erfolgt durch fachspezifisches, bibliothekarisches Personal
- das Personal besitzt mindestens zu 1 /3 (VZÄ) einen bibliothekarischen Fachhochschulabschluss
- die Bibliothek muss mindestens 25 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen
- Inanspruchnahme der Fachberatung der Sächsischen Landesstelle für öffentliche Bibliotheken und weiterer Fortbildungsangebote, mindestens 4 x jährlich
2. Bibliotheken in Grundzentren
- die Leitung erfolgt durch fachspezifisches, bibliothekarisches Personal
- die Bibliothek muss mindestens 16 Öffnungsstunden pro Woche nachweisen
- Inanspruchnahme regelmäßiger Fortbildung, mindestens 2 x jährlich
Erfolgt die hauptamtliche Leitung einer Bibliothek durch eine Person, die sich erst in Ausbildung (Regelausbildungzeit) zu einem fachspezifischen, bibliothekarischen Abschluss (den Fördervoraus-setzungen für Bibliotheken nach Punkt 3 dieser Richtlinie entsprechend) befindet, ist die Förderung maximal auf die Medienbeschaffung begrenzt.
Förderung:
- Medienbeschaffung, Vernetzungen, der Start in die Onleihe, die Teilnahme an Bibliotheksverbünden, bibliotheksspezifische Software
- Veranstaltungen sowie bibliotheksspezifische Ausstattung
- Vermittlung von Medienkompetenz, z. B. Nutzerschulung, lebenslanges Lernen
- kulturelle Bildungsprojekte von und mit Bibliotheken
Förderung Projekte:
höchstens bis zu 70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben
Zudem übernimmt der Kulturraum für die Mitgliedschaft im ÖVK des GBV der VZG vollumfänglich die Implementierungskosten (einmalig) sowie die jeweilige Jahresgebühr. Die Antragstellung dazu erfolgt formlos und die Kostenübernahme direkt durch den Kulturraum.
4 Kunst und Kultur / Kulturelle Bildung
Spartenspezifik:
Die Sparte zeichnet sich durch eine besondere Heterogenität aus, welche die Vielseitigkeit von Kunst und Kultur widerspiegelt. Die Kulturelle Bildung stellt dabei einen Schwerpunkt dar. Des Weiteren hat Schloss Hartenfels aufgrund der herausgehobenen Qualität und der überregionalen Bedeutung eine Sonderstellung.
Gedenkstätten nach dem Sächsischen Gedenkstättengesetz sind authentische Orte, die an wichtige politische und / oder historische Ereignisse oder Personen erinnern, die in der Regel auch Dauerausstellungen zur Geschichte des Ortes und den Kontexten seiner geschichtlichen Funktion bieten.
4.1 Kunst und Kultur
Fördervoraussetzungen:
Beachtung von Strukturqualität:
- geschultes Personal: Hoch- oder Fachschulausbildung und / oder mehrjährige Tätigkeit im Bereich Kunst und Kultur
- Erfahrungen mit Projektarbeit und / oder spartenspezifischem, bedarfsorientiertem Charakter der Maßnahme / des Projektes
- Öffentlichkeitsarbeit
- möglichst barrierefreie Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten
Beachtung von Prozessqualität:
- inhaltlich-organisatorische Potentiale für Anpassungen des Konzepts
- Möglichkeiten des Experimentierens, der projektabhängigen Realisierung und Umsetzung eines Produkts, Gegenstands oder Inhalts
- Möglichkeit des Scheiterns mit Notwendigkeit der Reflexion im Prozess
- generationsübergreifende und aktivierende Projektansätze
Beachtung von Ergebnisqualität:
- Darstellung und Begründung der erreichten Teilnehmerzahlen, Veranstaltungen, Workshops etc.
- Maßnahmen- / Projektdokumentation
Förderung:
Gefördert werden u. a.
I. Kultureinrichtungen, hauptamtlich geleitete nichtkommerzielle Galerien, Kunst- und Kulturprojekte, Kunst- und Kulturveranstaltungen, Symposien, Pleinairs und Ausstellungen, die allen Künstlern / Kulturschaffenden und Nutzern offen stehen, die die Bedingungen zur freien künstlerischen Entfaltung schaffen und bei denen mindestens einer der folgenden Aspekte inhaltlich gegeben ist:
- Erprobung neuer künstlerischer Ausdrucksformen
- Erhaltung und Vermittlung kulturhistorischer Werte
- Projekte, die identitätsstiftend für die Region wirken
- Medienpädagogische und filmkulturelle Bildungsarbeit
- angemessene Berücksichtigung und Einbindung von regionalen Künstlern / Kulturschaffenden
II. Gedenkstätten, die von einer qualifizierten Fachkraft entsprechend dem Profil der Einrichtung betreut werden. Dabei müssen regelmäßige und / oder kontinuierliche Öffnungszeiten gewährleistet sein. Gedenkstätten sollten pädagogische Angebote unterbreiten.
Förderung Institutionen und Projekte in freier Trägerschaft:
höchstens bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
Förderung Projekte in kommunaler Trägerschaft:
höchstens bis zu 33 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
Die Förderung des Austellungsbereiches von Schloss Hartenfels wird grundsätzlich unabhängig vom spartenspezifischen Fördersatz bewertet und gesondert jährlich festgelegt.
4.2 Kulturelle Bildung
Fördervoraussetzungen:
Kulturelle Bildung als lebenslanges, lebensbegleitendes Lernen mit den Künsten umfasst die Vielfalt von künstlerisch-ästhetischer Ausdrucksformen.
Förderung:
a) Maßnahmen der Kulturellen Bildung im Rahmen von Regelanträgen, welche zudem vom Kulturraum als regional bedeutsame Projekte Dritter über Teil 2 Buchst. C. der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung des SMWK beantragt werden können
- die insbesondere Akteure aus dem Kulturraum einbeziehen
- mit praxisorientierter Betätigung von Rezipienten
- Modellprojekte
- Kooperationsprojekte
Förderung: in der Regel höchstens bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (inklusive SMWK-Anteil bis maximal 92 Prozent)
b) Maßnahmen im Rahmen von kulturraumeigenen Programmen
- Entwicklung, Ausbau von Partnerschaften zwischen Kultureinrichtungen, Kulturschaffenden und Bildungseinrichtungen innerhalb des Kulturraumes
- mit praxisorientierter Betätigung von Rezipienten
Der Kulturraum kann Programme zur Kulturellen Bildung entwickeln und in den dabei festgesetzten Rahmenbedingungen eine Förderung von Einzelmaßnahmen vornehmen.
Förderung: in der Regel höchstens bis zu 92 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben
c) Maßnahmen, die im Rahmen von kulturraumeigenen Projekten über Teil 2 Buchst. C. der Förderrichtlinie Kulturelle Bildung des SMWK beantragt und qualifiziert werden:
- Schaffung von Rahmenbedingungen, um das Angebot auf ein höheres qualitatives und quantitatives Niveau zu heben
- Eröffnung neuer Handlungsräume in der Zusammenarbeit von Bildungseinrichtungen mit Kulturschaffenden, Künstlern und Kultureinrichtungen
- systematischer Aufbau von stabilen und nachhaltigen Kooperationen
Förderung: Maßnahmen, die unter diesen Punkt fallen, können voll finanziert werden, da bei diesen Projekten der Kulturellen Bildung die Entwicklung, Qualifizierung und Erprobung im Vordergrund steht.
5 Soziokultur / Kulturhäuser
Spartenspezifik:
Soziokulturelle Arbeit und Projekte an Kulturhäusern zeichnen diese Sparte aus.
Dabei orientieren sich Einrichtungen und Projekte der Soziokultur in ihren Angeboten und ihrer Ausrichtung am Kriterienkatalog Soziokultur des Landesverbandes Soziokultur Sachsen e. V. Das unverwechselbare Profil der soziokulturellen Zentren und Initiativen darf in seiner Eigenart dabei nicht durch Sportangebote, Kinder- und Jugendarbeit oder durch Sozialarbeit dominiert sein, welche jedoch Bestandteil der Angebotsstruktur sein können.
Unter Bereitstellung der institutionellen Basis der Kulturhäuser durch den Antragsteller werden hier Projekte durchgefüht, welche zielgruppenspezifisch allen Arten künstlerischen Wirkens Raum bieten.
5.1 Soziokultur
Fördervoraussetzungen:
Beachtung von Strukturqualität:
- Soziokulturelle Zentren sind Kultureinrichtungen und verstehen sich als regionale Institutionen. Sie bieten infrastrukturelle wie inhaltliche Plattformen für ein weit gefasstes zivilgesellschaftliches (bürgerschaftliches) Engagement.
- Aufgrund ihrer vielfältigen Aufgaben- und Angebotsstruktur weisen soziokulturelle Einrichtungen und Maßnahmen komplexe Personal- und Finanzierungsstrukturen auf.
- Beschäftigung von fest angestelltem Leitungs- bzw. qualifiziertem Fachpersonal.
Beachtung von Prozessqualität:
- Die Arbeitsweisen bzw. die Angebote sind sparten- (genre-) und generationsübergreifend, niedrigschwellig, aktivierend, integrierend, gemeinwesenorientiert und ermöglichen Teilhabe. Sie ermöglichen und befördern zwischenmenschliche Kommunikation.
- Die Besonderheit soziokultureller Arbeit ist ihre teilweise experimentelle Ausrichtung mit der Inkaufnahme des Scheiterns.
Beachtung von Ergebnisqualität:
- Die Qualität soziokulturellen Wirkens basiert auf der Ausgewogenheit von Vielfalt, genrespezifischer Inhaltsvermittlung und der Anzahl der Teilnehmer / Gäste, bezogen auf das Angebotsformat.
- Nachhaltigkeit im Sinne permanenter Angebote und beständiger, langfristiger Existenz.
- Soziokultur trägt mit regionalen Kulturinstitutionen und Projekten unter der Ägide „Kultur für alle, Kultur von allen“ dazu bei, die territoriale Bindung von Menschen durch Identitätsstiftung zu stärken.
Förderung:
Förderung Projekte und institutionelle Förderung:
höchstens bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
5.2 Kulturhäuser
Fördervoraussetzungen:
Beachtung von Strukturqualität:
- Kulturhäuser als zentrale kulturelle Institutionen mit regionaler Ausstrahlung müssen eine Plattform für künstlerische und kulturelle Angebote bieten.
- Sie sind Veranstaltungsorte und Plattform für alle Arten künstlerischer Ausdrucksformen und Darbietungen.
Beachtung von Prozessqualität:
- Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Vermittlung kultureller Erlebnisse.
- Die Angebote sind zielgruppen- und bedarfsorientiert. Sie richten sich an alle Generationen, sind von Genrevielfalt geprägt und streben ein hohes Maß an ästhetischer Bildung an.
- Kulturhäuser können Orte kultureller Projektarbeit sein.
- Kulturhäuser bieten kulturellen Aktivitäten Raum und Infrastruktur.
Beachtung von Ergebnisqualität:
- Der Erfolg der Kulturhausarbeit basiert auf der Ausgewogenheit von verschiedenen Angeboten, Qualität der Inhaltsvermittlung, Besucherresonanz und Kosten.
Zur Antragstellung gehören weiterhin:
- eine kurze Auflistung der Tätigkeiten des gesamten Kulturhauses,
- der Vorjahres-Veranstaltungsplan der Einrichtung mit den dazugehörigen Besucherzahlen,
- die inhaltliche und finanzielle Planung des beantragten Förderjahres unter Angabe der Genre und Anzahl der geplanten Veranstaltungen.
Förderung:
Förderfähig sind nichtkommerzielle Veranstaltungen:
- Aufführungen (z. B. Schauspiel, Musiktheater, Ballett, Musical)
- Figuren- / Puppentheater
- Klassische Konzerte, insbesondere in Kooperation mit den Professionellen Kulturorchestern aus dem Kulturraum
- Konzerte im Bereich Rock, Pop, Jazz, Folk, Hip-Hop, Punk, Gospel usw.
- Kleinkunst, Kabarett und Comedy
- Lesungen, Vorträge
- Filmvorführungen, Multimedia-Vorträge
- Kinderveranstaltungen
- klassischer Ausdruckstanz
- modernes Tanztheater
- Kulturelle Bildung
- Seniorenarbeit
Dem Projektantrag muss der Gesamthaushalt des Kulturhauses beigefügt sein. Die Einnahmen und Ausgaben des Projektantrags müssen nachvollziehbar als Teil des Gesamthaushaltes erkennbar und prozentual anteilig ausgewiesen sein.
Förderung Projekte:
höchstens bis zu 33 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben
6 Struktur- und Investitionsmaßnahmen
Der Freistaat Sachsen stellt für Strukturmaßnahmen und Investitionen in kulturellen Einrichtungen über § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG sowie aus Kapitel 12 05 Titel 883 02 des jährlichen Haushaltsplanes regelmäßig finanzielle Mittel zur Verfügung. Für Strukturmaßnahmen gilt dabei die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Bewilligung von Zuwendungen für Strukturmaßnahmen nach § 6 Absatz 2 Buchstabe b des Sächsischen Kulturraumgesetzes (VwV Zuwendungen Strukturmaßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz). Die Investitionsmittel werden dem Kulturraum regelmäßig zur eigenverantwort-lichen Bewirtschaftung zugewiesen.
6.1 Strukturmaßnahmen
Strukturmaßnahmen sind Maßnahmen zur nachhaltigen Veränderung von Aufgabenwahrnehmung, Organisations- oder Personalstruktur. Strukturmaßnahmen können Investitionen beinhalten, sofern diese dem Maßnahmeziel dienen.
Förderung:
Mit einer Förderung des Freistaates Sachsen nach den Maßgaben der VwV Zuwendungen Struktur-maßnahmen Sächsisches Kulturraumgesetz liegen die Vorraussetzung für eine Beteiligung des Kulturraumes an der Finanzierung der Strukturmaßnahme vor. In der Regel beträgt diese 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
6.2 Investitionsmaßnahmen
Investitionen sind Ausgaben für Baumaßnahmen, den Erwerb von beweglichen Sachen (soweit diese nicht im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr vollumfänglich als Aufwand gebucht werden) und unbeweglichen Sachen (Anwendung kameraler Investitionsbegriff der Sächsischen Haushaltsordnung).
Förderung:
Turnusmäßig beinhalten die spartenspezifischen Ausgaben der Anträge nach Nummer 1 bis 5 dieser Anlage ebenfalls Investitionen. Entscheidet sich der Kulturraum zur Finanzierung dieser Ausgaben aus den Zuweisungen des Freistaates Sachsen nach § 6 Abs. 2 Buchst. b SächsKRG sowie Kapitel 12 05 Titel 883 02 liegt die Beteiligung des Kulturraumes für die Investitionen aus diesen Mitteln regelmäßig bei 55 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Gleiches gilt für gesonderte Anträge auf Investitionsförderung. In Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers kann der Gesamtförderanteil des Kulturraumes bis maximal 90 Prozent betragen.